Manchmal doch: Reisekosten des auswärtigen Spezialanwalts erstattungsfähig
Rechtsgebiet: Vergütungs- und Kostenrecht

Experte: Dr. Hans-Jochem Mayer
Rechtsanwalt
23.12.2012Grundsätzlich gilt, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gesichtsort noch am Sitz zu vertretenden Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten erstattungsfähig sind. Dass dies im Ausnahmefall auch anders sein kann, zeigt der Beschluss des OLG Jena vom 6.9.2012 - 9 W 405/12 -. So z. B. dann, wenn ein spezialisierter auswärtiger Anwalt mandatiert ist und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann.
Siehe auch:
- BGH: Reisekosten des im Gerichtsbezirk niedergelassenen auswärtigen Anwalts in Grenzen erstattungsfähig
- Neues zum Rechtsanwalt am dritten Ort
- Anwälte müssen keine Frühaufsteher sein
- Prognoserisiko bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten
- BGH: Weiter enge Voraussetzungen für Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts am dritten Ort
Tipp: Sie können sich registrieren / anmelden, bevor Sie Ihren Kommentar eingeben.



Rechtsanwalt
Rechtsanwalt