MietRÄndG - Ungewissheit bis ins neue Jahr

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 21.12.2012

Die Koalition hat das MietRÄndG mit 308 Stimmen beschlossen. Da es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, muss die Sache durch den Bundesrat, Art. 77 GG. Der tagt wieder am 01.02.2013. Dann soll auch über die Mietrechtsänderung entschieden werden, wenn nicht der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Laut Radio-Interview eines Funktionärs des Mietervereins soll der Vermittlungsausschuss schon abgewunken haben. Wir werden sehen.

Sollte die Angabe stimmen, kann der Bundestag einen - zu erwartenden - Einspruch des Bundesrates mit gleicher - also absoluter - Mehrheit zurückweisen. Dann sollte das Inkrafttreten des MietRÄndG am 01.04. oder 01.05.2013 erfolgen können.

Insbesondere im Hinblick auf § 556c BGB-neu ist zu vermuten, dass die Branche der Contractoren diese Zeit dazu nutzt, noch den einen oder anderen Vertrag abzuschließen in der Hoffnung, dass der Vermieter den strengen Anforderungen an die Umstellung entgeht.

Dies wird wieder eine Diskussion über echte Rückwirkung von Gesetzen (Art. 20 GG) entfachen. Immerhin gilt im Steuerrecht kein Vertrauensschutz mehr, sobald ein Gesetz erlassen ist. Dies war aber schon am 13.12.2012.

Wir erinnern uns? Bei der Mietrehtsreform wurde diese Diskussion um § 566a BGB geführt mit dem Ergebnis, dass der BGH keine Rückwirkung über den 01.09.2001 hinaus annahm, sondern die Vorschrift strikt auf Vermieterwechsel anwendet, die die ab diesem Datum beurkundet wurden oder per Zuschlag in der Zwangsversteigeruing erfolgten.

Ob die Diskussion neu zuu führen sein wird? Gute Gründe dafür gibt es reichlich. Immerhin kommt es auf die Umstellung gegenüber dem Mieter und nicht den Abschluss des Vertrages mit dem Wärmelieferanten an.  

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2 Kommentare

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Warum muß eigentlich ein Gesetz durch den Bundesrat obwohl es, wie Sie schreiben, NICHT zustimmungspflichtig ist?

Grüße

MB

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