BAG zum Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.12.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAbmahnungPersonalakteEntfernung8|13093 Aufrufe

Es existiert keine feste Frist, nach deren Ablauf ein Arbeitnehmer die Entfernung einer berechtigten Abmahnung aus seiner Personalakte beanspruchen kann. Vielmehr kommt es stets auf den Einzelfall an. Daran hält das BAG auch in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11, BeckRS 2012, 76055) weiterhin fest. Damit erteilt es zugleich der in der Praxis vielfach üblichen Vorstellung, eine Abmahnung müsse - wenn das gerügte Verhalten sich nicht wiederholt habe - nach zwei Jahren entfernt werden.

Abmahnung wegen Verlusts des Kassenbuchs

2007 war der Klägerin das Kassenbuch abhanden gekommen. Dies war aufgefallen, als sie anlässlich ihres Jahresurlaubs ihrer Urlaubsvertreterin ein von ihr selbst ausgestelltes Kassenbuch übergab, in dem sich nur ein oder zwei Eintragungen befanden. Fast ein Jahr später (!) erteilte der beklagte Arbeitgeber der Klägerin deswegen eine Abmahnung. Die Klägerin verlangt deren Rücknahme und ihre Entfernung aus der Personalakte.

Entfernung kann erst verlangt werden, wenn das abgemahnte Verhalten völlig bedeutungslos geworden ist

Das Arbeitsgericht und das LAG haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Ein Arbeitnehmer könne nur in Ausnahmefällen die Entfernung auch solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen. Ein solcher Fall liege (nur) vor, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergebe, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist.

Der Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setze nicht nur voraus, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat. Der Arbeitgeber dürfe auch kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung haben. Der Arbeitnehmer könne die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen kann. Das durch die Abmahnung gerügte Verhalten müsse für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden sein. Das sei nicht der Fall, solange eine zu Recht erteilte Abmahnung etwa für eine zukünftige Entscheidung über eine Versetzung oder Beförderung und die entsprechende Eignung des Arbeitnehmers, für die spätere Beurteilung von Führung und Leistung in einem Zeugnis oder für die im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Kündigung erforderlich werdende Interessenabwägung von Bedeutung sein kann. Darüber hinaus könne es im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegen, die Erteilung einer Rüge im Sinne einer Klarstellung der arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin dokumentieren zu können. Demgegenüber verlangten die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers nicht, einen Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung schon dann zu bejahen, wenn diese zwar ihre Warnfunktion verloren hat, ein Dokumentationsinteresse des Arbeitgebers aber fortbesteht.

 

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8 Kommentare

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Preisfrage: Wenn sich ein Arbeitgeber ein Jahr Zeit lassen darf um eine auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhende Abmahnung auszusprechen, wie lange darf sich dann ein Arbeitnehmer Zeit lassen, um einer auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung beruhenden Abmahnung zu widersprechen?

Dafür gibt es keine Frist. Denn wenn die Abmahnung unberechtigt ist, besteht der Beseitigungsanspruch analog § 1004 BGB zeitlich unbegrenzt. Deswegen empfehlen viele Arbeitsrechtler ja auch, nicht sofort gegen eine Abmahnung zu klagen, sondern sie erst einmal hinzunehmen. Später (zB im Kündigungsschutzprozess) kann die Berechtigung der Abmahnung immer noch - ggf. inzident - in Frage gestellt werden. Und je länger der Vorfall her ist, desto schwerer ist es für den darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeber, die Richtigkeit der Abmahnung nachzuweisen.

Einer der Leitsätze der hier vorgestellten Entscheidung lautet:

 

"Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist."

 

Indes lautet einer Leitsätze der berühmten Emmely-Entscheidung (NZA 2010, 1227):

 

"Hat das Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg ungestört bestanden, bedarf es einer genauen Prüfung, ob die dadurch verfestigte Vertrauensbeziehung der Vertragspartner durch eine erstmalige Enttäuschung des Vertrauens vollständig und unwiederbringlich zerstört werden konnte."

 

Ketzerische Frage: Kann es seit "Emmely" und dem seither geübten Blick zurück auf in vielen Jahren erdientes Vertrauenskapital überhaupt noch eine Konstellation geben, in der jemals "das gerügte Verhalten in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist"?

Ja. Die ausführliche Antwort steht in Leitsatz 5 der Entscheidung:

"Es besteht nicht deshalb ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, eine Abmahnung in der Personalakte des Arbeitnehmers zu belassen, weil sie stets für eine eventuell notwendig werdende spätere Interessenabwägung von Bedeutung sein kann. So kann ein hinreichend lange zurückliegender, nicht schwerwiegender und durch beanstandungsfreies Verhalten faktisch überholter Pflichtenverstoß seine Bedeutung auch für eine später erforderlich werdende Interessenabwägung gänzlich verlieren. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Vertrauensbereich wird demgegenüber eine erhebliche Zeit von Bedeutung sein"

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Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

die Entscheidung des BAG vom 19.7.2012 - 2 AZR 782/11 - stellt spätestens seit BAG-Emmely eine Bewegung in die zutreffende Richtung dar. Die Einwendungen gegen die Abmahnungsrechtsprechung sind aber m.E. immer noch nicht ausgeräumt. Dies u.a. im Blick auf die Rechtsfolge der einseitigen Abmahnungsentfernung in einem "reinen" Abmahnungsprozess. Rechtsfolge ist eine "Ex-tunc-Fiktion" einer tatsächlich gar nicht bestehenden ursprünglichen Beanstandungsfreiheit. Diese Rechtsfolge halte ich für verfassungsrechtlich unzulässig. Jedenfalls kann das nicht in eine Abwägung eingestellt werden.

Zudem wird die Multifunktionalität der Rügedokumentation und das sich daraus ergebende geschützte Arbeitgeberinteresse nicht beachtet.

Das Bundesverfassungsgericht geht m.E. im übrigen schon lange nur von einem Gegendarstellungsanspruch des Arbeitnehmers aus.

Ich verweise auf BVerfG - 1 BvR 1685/92 - vom 16.10.1998. Dort heißt es betreffend eine - materiell unwirksame - Abmahnung:

"Tatsächlich kann auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, daß die Stadt Ladenburg ein erneutes Entfernungsbegehren des Beschwerdeführers abermals ablehnt. In einem solchen Fall hat der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, seiner Personalakte eine Gegendarstellung unter Bezugnahme und Hinzufügung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung beizufügen, aus der sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffene arbeitsgerichtliche Entscheidung ergeben. In einem möglichen künftigen Arbeitsrechtsstreit, etwa wegen einer unterbliebenen Beförderung, dürfte das Arbeitsgericht dann ebensowenig wie zuvor die Stadt unter Berufung auf die angegriffene Entscheidung von vornherein von der Rechtmäßigkeit der Abmahnung ausgehen, sondern müßte darüber unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe erneut entscheiden."

Also gem. BVerfG:

1. Selbst eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung ist wegen der Multifunktionalität der Rügedokumentation nur als Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen.

2. Das Arbeitsgericht muss gem. BVerfG "erneut" im Lichte der dann jeweils später anstehenden Maßnahme (Kündigung, Versetzung, Zeugnis, Beförderung) entscheiden.

Die weitere Entwicklung der Rspr. dürfte zu beobachten sein.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

 

RA Dr. Thomas RItter

 

 

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Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

hier zum Thema noch ergänzend der Hinweis auf mein DB 2013, 344 ("Abmahnungsrecht ist ein unselbstständiger Teil des Kündigungsrechts").

Mit kollegialen Grüßen

 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ritter

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