Bei der Auskunftserteilung sind alle gleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.12.2012

Mit die Frage, welchen Wert der mit der Auskunftserteilung und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Auskunftserteilung verbundene Zeitaufwand hat, hat sich der BGH im Beschluss vom 28.11.2012  - XII ZB 620/11 - befasst. Nach dem BGH ist, wenn wieder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder ein Verdienstausfall zur Folge hat,  der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem JVEG erhalten würde, und zwar unabhängig von der Höhle des Einkommens des Pflichtigen, also auch bei einem hochbezahlten Manager.

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