Scheidung zum Frühstück - Bescherung zum Abendbrot

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.12.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht3|3147 Aufrufe

Unter der Überschrift „Scheidung zum Frühstück“ berichtet (Rechtsanwalt?)  A. Drewitz, ein Scheidungstermin bei einverständlicher Scheidung dauere 15 Minuten. Das ist richtig. Weiter heißt es dann aber:

 

Wenn sich die Beteiligten einig sind, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, wobei sich beide Seiten die Rechtsanwaltskosten teilen.

 

Die Beauftragung eines Anwalts durch beide Eheleute ist ausgeschlossen.

 

Gemäß § 43 a IV BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten.

 

Ob sich zwischen den beteiligten Eheleuten widerstreitende Interessen bestehen, zeigt sich oft erst im Laufe des Verfahrens. Selbst die Niederlegung des Mandats hinsichtlich eins der Beteiligten hilft dann nichts mehr. Gemäß § 43 a II BRAO ist der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Schneller als gedacht sieht sich der Anwalt, der beide Eheleute vertritt, dem Vorwurf des Parteiverrats ausgesetzt:

 

§ 356
Parteiverrat

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

 

Der Rat, beide Beteiligte sollten nur einen Anwalt beauftragen, ist daher grob standeswidrig und hochgefährlich.

 

Weiter schreibt Drewitz

Sodann werden die Auskünfte der Rentenversicherungsträger bezüglich des Versorgungsausgleichs eingeholt und schließlich findet der kurze Termin statt, an dessen Ende die Scheidung ausgesprochen wird.

Die durch die Reform geschaffenen weitreichenden Möglichkeiten einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich werden anscheinend nicht zur Kenntnis genommen

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3 Kommentare

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Nette Polemik, aber das ist so nicht geschrieben worden. Es hiess nicht, dass beide einen Anwalt beauftragen, sondern sich die Kosten teilen können. Und im letzten Absatz des Beitrages wird darauf hingewiesen, dass die Parteien sich im Vorfeld einigen und diese notariell beurkunden lassen können.

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R24 schrieb:

Nette Polemik, aber das ist so nicht geschrieben worden. Es hiess nicht, dass beide einen Anwalt beauftragen, sondern sich die Kosten teilen können..

Es ist ein wörtliches Zitat von Ihrer Seite. In Ihrem Sinne müsste es nicht sollte, sondern muss ein Anwalt beauftragt werden.

Ach ja, man kann Vereinbarungen zum VA auch durch gerichtlichen Vergleich schließen. Man braucht dann aber 2 Anwälte ...

"Ach ja, man kann Vereinbarungen zum VA auch durch gerichtlichen Vergleich schließen. Man braucht dann aber 2 Anwälte ..."

Was letztlich durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwaltes für die Scheidungswilligen teurer wird, da die Kosten des Notars für eine derartige Vereinbarung wesentlich unter der Verfahrens- und Vergleichsgebühr für den Rechtsanwalt liegen.

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