Der Schuldner kann warten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.12.2012

Die Bewilligung von Beratungshilfe setzt voraus, dass eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit nicht besteht. Bevor eine Bewilligung von Beratungshilfe die für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches gemäß § 305 I Nr.1 InsO in Betracht kommt, sind anerkannte Schuldnerberatungsstellen als andere zumutbare Hilfsmöglichkeiten gemäß § 1 I Nr. 2 BerHG grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese Schuldnerberatungsstellen sind jedoch häufig zeitlich überlastet, sodass sich die Frage stellt, welche Wartezeit eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle noch als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit erscheinen lässt. Das AG Darmstadt hat im Beschluss vom 14.11.2012 – 3 UR II 3869/12 sich auf den Standpunkt gestellt, sogar eine mehrjährige Bearbeitungs- und Wartezeit sei zumutbar (!). Das Verfahren zur Erstellung eines (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungsplans sei grundsätzlich nicht eilbedürftig. Schuldner, die das Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben, seien in der Regel mit vielen älteren Schulden belastet, oftmals sei bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden. Das AG Darmstadt hält in diesem Zusammenhang sogar eine mehrjährige Wartezeit für zumutbar. Die Entscheidung des AG Darmstadt ist für mich nicht nachvollziehbar. Wenn eine Rechtsordnung ein Verfahren zur Verfügung stellt, nämlich das Verbraucherinsolvenzverfahren, dann ist es eine pure rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit, dass ein solches Verfahren auch zeitnah in Anspruch genommen werden kann. Und wozu gibt es überhaupt die entsprechenden Vergütungstatbestände im RVG, wenn die Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren ausschließlich durch Schuldnerberatungsstellen durchgeführt werden soll

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