Keine Strafschärfung wegen des versuchten Ablenkens des Tatverdachts auf Dritte

Richter am Amtsgericht
10.12.2012Mal wieder etwas Interessantes vom BGH zur Strafzumessung. Es geht um die Frage, was eigentlich noch zulässiges Verteidigungsverhalten ist und wo strafschärfende Gründe zu sehen sind:
Die im Fall 2 wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch unzutreffende Angaben versucht habe, das Gericht über eine berufliche Beschäf-tigung zur Tatzeit „zu täuschen, um sich ein falsches Alibi zu verschaffen“ (UA S. 20). Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte. Auch die Formulierung, dass der Angeklagte die Tat nach einer erfolgreich abgeschlossenen Drogenentwöhnungsbehandlung „scheinbar grundlos begangen“ habe, begründet die Besorgnis, dass dem Angeklagten die Tatbegehung als solche straferhöhend angelastet wird.
BGH, Beschluss vom 9.10.2012 - 5 StR 453/12
Siehe auch:
- "Mutter ist Taxifahrerin" ist dann wohl doch kein Strafschärfungsgrund...
- „Wenn Du Mucken machst, gehen wir um die Ecke und ich drücke ab“
- Strafzumessung für Feinmotoriker
- Unzulässige Doppelverwertung: "Willkommene Einkommensquelle"
- LG München I verurteilt U-Bahn-Schubser wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten
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