"Ich hau Dir vor die Fresse" - Fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.12.2012

Der Kläger war seit 1987 als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt. Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg äußerte sich der Kläger seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren Mitarbeiters mit den Worten:

„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“

Wegen dieses Vorfalles kündigte die Stadt Mönchengladbach das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 06.06.2012 fristlos. Das war dem Kläger dann aber trotz seiner gegenteiligen Ankündigung doch nicht so egal. Er erhob Kündigungsschutzklage. Diese hat das ArbG Mönchengladbach mit Urteil vom 07.11.2012 (6 Ca 1749/12) abgewiesen. Das Arbeitsgericht hält die fristlose Kündigung für rechtswirksam, da der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat, wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden war und nach Durchführung einer Beweisaufnahme entgegen der dahingehenden Behauptung des Klägers nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden konnte, dass der Kläger zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden war.

 

P.S.

Hatte nicht auch einst ein deutscher Nationaltorwart nach einem rüden Foul an einem französischen Stürmer (WM-Halbfinale 1982) geäußert:

"Dann zahl ich ihm halt die Jacketkronen"?

Deutschland gewann das Halbfinale im Elfmeterschießen, verlor aber das anschließende Endspiel gegen Italien mit 1:3.

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6 Kommentare

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Interessant wäre hier, ob es auch ohne vorherige Abmahnung zur wirksamen  Kündigung gereicht hätte und ob die Wortwahl ("Fresse") die Interessenabwägung beeinflußt hat. Um bei dem Beispiel zu bleiben, was wäre wohl herausgekommen, wenn er gesagt hätte :"Du brauchst  gleich neue Jacketkronen!" ?

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"Da der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat"

 

Ach ja? Ein Blick in §§ 241, 12 I, 223 StGB wäre vielleicht hilfreich gewesen.

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M.E. führt die strafrechtliche Normenkette hier ohnehin nicht weiter, weil das BAG in steter Rechtsprechung ja davon ausgeht, dass es auf die strafrechtliche Bewertung eines Verhaltens nicht entscheidungserheblich ankommt. Und das in Aussicht stellen einer Körperverletzung reicht als Bedrohung für das Rechtsgut "körperliche Unversehrtheit" durchaus aus. Entscheidend ist doch auch hier der Verlust an Vertrauen durch den Bruch von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten (vgl. BAG-Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - juris, Rn. 30).

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