Das Haus am See

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.12.2012
Rechtsgebiete: ZugewinnausgleichFamilienrecht8|5086 Aufrufe

Die Eheleute hatten 1972 geheiratet. 1990 erfolgte die Trennung, aber erst in 2007 stellte sie einen Scheidungsantrag.

 

1982 hatte der Ehemann von seiner Mutter drei Grundstücke an einem der schönen bayerischen Seen geschenkt bekommen.

 

In der Zeit von 1990 bis 2007 - also nach der Trennung - erfuhren die Grundstücke ohne Zutun der Eheleute durch die Entwicklung am Immobilienmarkt eine erhebliche Wertsteigerung.

 

An dieser Wertsteigerung wollte die Ehefrau im Zugewinn partizipieren.

 

Er hingegen berief sich auf § 1381 BGB

 

§ 1381
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Dem mochte das OLG München nicht folgen:

Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit reiche für die Annahme der Unbilligkeit allein nicht aus.Zu prüfen sei, ob darüber hinaus Umstände vorlägen, die eine unbillige Härte begründen können.

Solche Umstände lägen hier nicht vor:

  • Der Ehemann habe nach Ablauf von 3 Trennungsjahren auch nach altem Recht vorzeitigen Zugewinnausgleich fordern können
  • Er habe nicht durch eigene Leistungen zu der Wertseigerung beigetragen.
  • Durch die Zahlung von Trennungsunterhalt über 17 Jahre und Nichtstellung eines Scheidungsantrages habe er zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Klägerin an seiner Vermögensentwicklung teilhaben zu lassen.

Ergebnis: Sie bekommt über 344.000 € Zugewinn.

OLG München vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12

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8 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Burschel.

 

Ich habe nach der Entscheidung mal eine Suchmaschine befragt.

Offenbar ist die Entscheidung aber für "Otto Normalverbraucher" oder "Lieschen Müller" nicht einzusehen, obwohl sie bei Bayern Recht veröffentlicht ist lt. Dejure.org.

Kann man da als Normalbürger nichts anderes machen, als die Entscheidung kostenpflichtig anzufordern?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Robert Stegmann

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Sehr geehrter Herr Stegmann,

leider scheint das OLG München noch nicht alle seine Entscheidungen kostenlos online zu stellen.

Beste Grüße

 

Hans-Otto Burschel

Sehr geehrter Herr Burschel,

Stimmt. Auch darüber bin ich mit dem Justizministerium, aber auch mit dem Rechtsausschuss des Landtages im Disput.

 

Robert Stegmann

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So leicht wird von den Gerichten grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB nicht bejaht. Sogar bei vorsätzlicher Tötung des Ehegatten wird allein die rechtskräftige Verurteilung wegen Totschlags nicht für ausreichend erachtet, es müssen noch besonders verwerfliche Tatumstände hinzukommen.(vgl. OLG Karlsruhe , FamRZ 1987,823; LG Nürnberg-Fürth, ZErb 2012,175 mit Anm. Wedel)

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Dr. Thomas Wedel schrieb:

So leicht wird von den Gerichten grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB nicht bejaht.

 

Wahrscheinlich dann doch, wenn durch den Bau einer Umgehungsstrasse die Grundstücke von Goldstücken zu verlärmten Randstreifen geworden wären und die Exfrau über den Zugewinnausgleich einen erheblichen Wertverlust bezahlen hätte müssen.

Grobe Unbilligkeit kommt durchaus vor, vor allem dann wenn der Ausgleichbetrag gesunken ist, siehe das  OLG Köln vom 16.12.2008, Az: 4 UF 75/08 - da wurde die Immobilie billiger und schon wurde es grob unbillig. Der BGH vom 04.07.2012 Az. XII ZR 80/10 kommt gar nicht so weit, sondern wird plötzlich sehr stichtagsbewusst, als es für den Ausgleich nach unten ging. 

Eric Untermann schrieb:

 Der BGH vom 04.07.2012 Az. XII ZR 80/10 kommt gar nicht so weit, sondern wird plötzlich sehr stichtagsbewusst, als es für den Ausgleich nach unten ging. 

 

dazu hier

Leitsatz: Allein die ungewöhnlich lange Trennungszeit rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte

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