Verfahrensgebühr auch schon für Entgegennahme eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Rechtsanwalt
02.12.2012Wann beginnt in Verwaltungsprozess die Berufungsinstanz - diese Frage hat das OVG Magdeburg im Beschluss vom 18.10.2012 - 2 O 150/11 zu entscheiden. Nach zutreffender Auffassung des OVG Magdeburg beginnt für den Anwalt des Berufungsklägers die Berufungsinstanz mit Einlegung der Berufung oder dem Antrag auf Zulassung der Berufung, für den Anwalt des Berufungsbeklagten mit dem ersten auftragsgemäßen Tätigwerden nach Entgegennahme der gegnerische Berufung beziehungsweise der Entgegennahme des Antrags auf Zulassung der Berufung.Nehme der Prozessbevollmächtigte eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, sei anzunehmen, dass er anschließend prüfe, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen sei, damit entfalte eine Tätigkeit, die bereits die Verfahrensgebühr zum Entstehen bringe.
Siehe auch:
- Nur beschränkte Verfahrensgebühr für die Verweigerung der Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
- Kein Gebührenanspruch für die Entgegennahme der Berufungsschrift?
- Leicht verdiente Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren
- Noch keine Verfahrensgebühr für die bloße Entgegennahme der Berufungsschrift
- Vabanquespiel erstattungsfähige Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz
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