KG: Teilungsversteigerung nur zwecks vollständiger Erbauseinandersetzung

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 02.12.2012

Erbengemeinschaften lassen sich aufgrund der oftmals höchst unterschiedlichen Vorstellungen der Miterben nur sehr schwierig auseinandersetzen. Ein besonderes Druckmittel innerhalb der Erbauseinandersetzung stellt die Teilungsversteigerung dar. Ist ein solcher Antrag gestellt, einigen sich die Miterben durchaus (endlich) auf einen freihändigen Verkauf.

 

Das KG stellt nun in seinem Urteil vom 01.08.2012 klar (21 U 169/10), wie wichtig die richtige Antragsstellung ist. So ist der Antrag nur dann zulässig, wenn durch die Versteigerung die Gesamtauseinandersetzung betrieben wird (§§ 2042, 753 BGB, 181 ZVG). Eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann nach dem KG gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.

 

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