Noch keine Verfahrensgebühr für die bloße Entgegennahme der Berufungsschrift
Rechtsgebiet: Vergütungs- und Kostenrecht

Experte: Dr. Hans-Jochem Mayer
Rechtsanwalt
01.12.2012Mit der Frage, welche Gebühren an der Nahtstelle zwischen erster Instanz und Berufungsinstanz anfallen, hat sich der BGH im Beschluss vom 25.10.2012- IX ZB 62/10 - befasst. Nach dem BGH löst eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen, die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nicht aus. Allein die Prüfung, ob etwas zu veranlassen ist, reiche nicht aus; vielmehr lasse diese Prüfung erst dann die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz entstehen, wenn sie sich gebührenrechtlich auf das Berufungsverfahren beziehe. Nur - wann bezieht sich diese Prüfung auf das Berufungsverfahren?
Siehe auch:
- Verfahrensgebühr auch schon für Entgegennahme eines Antrags auf Zulassung der Berufung
- Kein Gebührenanspruch für die Entgegennahme der Berufungsschrift?
- Nur beschränkte Verfahrensgebühr für die Verweigerung der Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
- Vabanquespiel erstattungsfähige Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz
- Ein rabenschwarzer Tag - zwei weitere BGH-Senate schließen sich an
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