Keine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Rechtsgebiet: Vergütungs- und Kostenrecht

Experte: Dr. Hans-Jochem Mayer
Rechtsanwalt
01.12.2012Angesichts der Bedeutung des Verfassungsgerichtlichen Verfahrens wird vertreten, dass auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG für den Nicht-BGH-Anwalt anfällt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 1.10.2012 - 1 BvR 918/10 - dieser Auffassung eine Absage erteilt; unter anderem stehe der Wortlaut des Gebührentatbestandes entgegen, da im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.
Siehe auch:
- BGH rundet Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr weiter ab
- BVerfG:Hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die sozialgerichtliche Verfahrensgebühr verfassungswidrig
- Ein rabenschwarzer Tag - zwei weitere BGH-Senate schließen sich an
- Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr- auch im selbstständigen Beweisverfahren
- Keine Terminsgebühr für kollegialen Austausch?
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Direktor des Amtsgerichts