Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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913 Kommentare

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@22

Sehr geehrter Gast,

Sie sind-mit Verlaub- ein Sonnenkind.

Wir wissen nicht, wieviel Zeit vergeht, bis über die WA entschieden wird.

Was macht Herr Mollath denn, wenn die Freien Wähler nach der Wahl keinen Vorteil mehr an der Causa Mollath sehen? Wenn die Medien sich nach dem ersten abgelehnten Antrag abwenden? (Wir alle gehen doch davon aus, dass erst durch die Medien Bewegung in die Sache gekommen ist.)

Arbeitet Strate neuerdings Pro-Bono?

Springt ein Karriere-Suizid-Professor ein?

 

Mollath steht dann wieder da.

 

Und Sie scheinen noch ein Detail zu übersehen. Unser komplettes Rechtssystem - von Gewaltenteilung bis Prozessordnung- basiert auf dem Prinzip des Misstrauens.

Ein Verteidiger sollte m.E. nicht auf Absprachen mit der StA vertrauen. Auch wenn die Mittel nicht verbraucht sind, der Hebel ist erstmal verloren und ob eine solch günstige Konstellation des öffentlichen Interesses sich nochmal einstellt, halte ich für zweifelhaft.

 

Gruss

 

P.S.@23 Das Problem ist, dass man gewisse Sachen BEWEISEN muss. Das ist immer schlecht...

 

 

 

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Max Mustermann, Sie sehen zu sehr schwarz. Die Terrier haben sich festgebissen, und ich würde den neuen Artikel von Garcia als Orakel verstehen: Man hat sich zumindest damit abgefunden, dass die bisherige Position im Fall Mollath nicht zu halten ist, und man hat bereits beschlossen, den Otto Brixner als Alleinschuldigen zu opfern.

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# 21 Gast 22.2.13

 

Warum der Herr Amtrichter vormals Klabauter jetzt hier als Gast Verwirrung zu stoften versucht erschließt sich mir nicht, er ist doch hier Stammgast;-). Können Sie diesem Herrn denn nicht ein Hobby empfehlen?

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Danke für die Aufarbeitung der Fakten! 

  Die "Schweinehundtheorie" überzeugt!  Diese ist aktuell wieder zu betrachten beim Umgang der bayerischen Justiz mit dem Polizieopfer Teresa Z.....   Und was Richter Brixner angeht: der ist sicher vieles, aber bestimmt kein Opfer! Es stellt sich nur noch die Frage, wie weit die Täterschaft reicht.   M.Deeg
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Danke für die Aufarbeitung der Fakten! 

  Die "Schweinehundtheorie" überzeugt!  Diese ist aktuell wieder zu betrachten beim Umgang der bayerischen Justiz mit dem Polizieopfer Teresa Z.....   Und was Richter Brixner angeht: der ist sicher vieles, aber bestimmt kein Opfer! Es stellt sich nur noch die Frage, wie weit die Täterschaft reicht.   M.Deeg
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Es ist einfach unfassbar, dass beim Urteil am 08.08.2006 Richter Brixner angeblich derjenige war, der sich wie ein Irrer aufführte - Mollath hatte jeglichen Grund dazu.

25.09.2003 Hauptverhandlung gegen Mollath

- Vorlagebeschluss. Eberl ordnet Vorbereitung eines Gutachtens an.

30.06.2004 - 07.07.2004 Klinikum Europakanal. Dr. Lippert und Dr. Wörthmüller.

Seine angebliche Straftaten waren nicht bewiesen oder verurteilt worden!!!

16,09.2004 Erneute Anordnung von Richter Eberl. 5 Wochen BZK

13.02.2005 Festnahme von Mollath

14.02.2005 - 21.03.2005 BKH Bayreuth (gefesselt hingebracht). Dr. Leipziger

Seine angebliche Straftaten waren nicht bewiesen oder verurteilt worden!!!

Unterbringungsbefehl 01.02.2006 Brixner, Heinemann, Mager

Festnahme 27.02.2006 (Mollath lässt sich festnehmen)

13.03.2006 BKH Bayreuth

17.03.2006 Anhörung (Ohne Verteidigung) Amtsrichter Wiesneth

31.03.2006 Anhörung (16 Minuten) LG Brixner, Heinemann, Mager

Seine angebliche Straftaten waren nicht bewiesen oder verurteilt worden!!!

08.08.2006 Urteil

Wie aus dem Urteil zu entnehmen ist, hat man sich nicht darum bemüht, dass eine eventuelle Unschuldsvermutung zur Geltung kam. Angenommen Mollath wäre freigesprochen, und zwar richtig, dann hätte man das Verhalten von Vielen infrage stellen müssen: Eberl, Wörthmüller, Leipziger, Wiesneth, Heinemann, Mager.

Denke, dass Brixner mit dem Urteil vom 08.08.2006 den Mist ausgebügelt hat, den anderen vorgeschaufelt haben. Was ihm aber nicht vom Schuld befreit.

RA Dolmany ist nach dem Lesen des WA Strates sympatischer geworden. Immerhin hat Dolmany mehrmals versucht, sich von der Farce befreien zu lassen.

Es würde mich interessieren, wann man einen Menschen von der Straße entfernen und in die Psychiatrie stecken darf.

Laut Gerüchte (SZ) hat man überlegt, die Frau, die Opfer von Polizeigewalt war, als psychisch krank anzusehen. Na ja, spucken ist nicht gerade höflich, aber Menschen haben Emotionen und unter Stressbedingungen werden sie oft anders ausgedrückt. Möglicherweise war auch Stress die Ursache der übertriebenen Reaktion des Polizisten. Nur muss er wahrscheinlich nicht befürchten, in die Psychiatrie gesteckt zu werden. D.h. solange er Rückendeckung von seinem Chef hat. M.Deeg ist offensichtlich ein Beispiel dafür, dass man trotz dieses Amtes Opfer werden kann, wahrscheinlich wegen fehlender Unterstützung seines Chefs.

Es sieht für mich aus, als ob demokratische Strukturen entscheiden, wann einen Menschen als psychisch krank einzustufen ist und nicht die Taten.

Um es zu verdeutlichen, wenn einen berühmten Fussballspieler seine Frustrationen mit einem Kopfnuss ausdrückt, bekommt er die rote Karte - aber doch nicht einen Unterbringungsbeschluss.

Gruss

Tine Peuler

 

 

 

 

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Was mich besonders am Antrag bewegt hat, sind die vielzähligen Beispiele von Herrn Mollaths Eingaben.

Man fühle sich einmal in seine Lage ein. Und dennoch artikuliert er sich in einer Form, die nicht an Respekt vor dem Rechtssystem missen lässt. Der glaubte durchwegs, es mit verständigen Entscheidern zu tun zu haben. Und die erklären ihn dafür verrückt.

Und wie der als Laie auch noch juristisch brauchbar argumentiert und produziert...eine bemerkenswerte Persönlichkeit der Mann.

 

Was mich wieder zur Rolle der StVK bringt. Ich habe diese Frage schon einmal gestellt, aber keine (befriedigende) Antwort erhalten.

Gibt es wirklich keine Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde gegen die StVK?

Deren Verhalten erschüttert meinen Glauben und Vertrauen viel mehr als ein Brixner-Charakter.

Wie können die ihren Stillstand nur vor sich selber rechtfertigen? Hoffen die wirklich der WA Antrag erledigt ihre Aufgabe gleich mit?

Dieses Verhalten der Jusitz ist unfassbar!

Seit Monaten ist der HVB Revisions Bericht nun bekannt. Die Öffentlichkeit hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Wahndiagnose und das zu Recht. Da ist Gefahr in Verzug, dass jemand ungerechtfertigt weggesperrt ist.

 

Und die StVK schafft es nicht drei Richter in die Klinik zu schicken, um sich den Mann mal zumindest anzusehen?

 

Die deutsche Justiz disqualifiziert sich doch selber mit dieser lächerlichen Untätigkeit.

Für mich steht die StVK momentan am Pranger! Saftladen!

 

 

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Re Tine Peuler:

Die Psychiatrisierungsversuche bei mir erfolgten erst nach meiner Kündigung des Polizeidienstes. 

 

Im Gegenteil wurde gerade mein Wissen und meine Ausbildung (Schusswaffe etc.) GEGEN mich zu verwenden versucht. 

 

Das unsägliche Vorgehen der Justiz Bayern sowohl im Fall Mollath als auch im Fall Teresa Z. betrachte ich natürlich vor dem Wissen, wie vorgegangen wird - auch wenn sich Bayern hier von Baden-Wuerttemberg  nochmal unterscheidet. 

 

Was sie "Unterstützung" von meinem damaligen Chef angeht: ich wurde als für den Polizeidienst "untragbar" dargestellt, Außendienst verboten, Pseudotaetigkeit in einem Büro mit Anmeldepflicht zur Toilette etc.

 

Mein "Vergehen": meine Haare waren zu lang! 

 

Vor dem Hintergrund sehe ich die Vorgänge seither noch in einem anderen Licht, was Ehrlichkeit und Integrität von sog Führungskräften angeht..

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@.Deeg

Wenn es bloß nur um Führungskräfte ginge. Aber der Schaden ist ja total - denke Sie wissen es.

Dass Mollath einen sog. MOF war (Mensch ohne Freunde) zeigt auch das Schreiben an Rafael Rocca (WA s. 80). Quasi seine letzte Hoffnung.  Was wurde daraus? Ein Beweisstück, das man gegen ihn verwenden werden konnte.

Leider kenne ich die Geschichte zu gut. Die Strukturen scheinen sich zu wiederholen, egal ob man nun als Mann oder Frau geboren ist.

Dass man überall gemobbt werden kann (Mobbing definiere ich als Machtmissbrauch), ist nun mal eine Lebensbedingung. Grausam ist es aber, wenn das Vorgehen von einem Rechtsystem unterstützt und gefördert wird. Dann ist kein Recht für der/die Betroffene mehr zu spüren. Und auch keinen Ausweg.

Gruß

Tine Peuler

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@Max Mustermann:

Kann der Grund dafür, dass keine drei Richter in die Klinik gehen, darin liegen, dass sie unsicher sind, dass sie wieder rausdürfen?

In Bayreuth scheint wegsperren ja leicht zu sein ...

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Entscheidnt sollte die aktuelle Gefahr fuer die Allgemeinheit sein. Also lasst uns mal rekapitulieren, welche Straftaten ihm denn nun in mehr als 35 Jahren als Erwachsener unterstellt wurden? Antwort: Pruegelei mit der Frau - eine Beziehungsspezifische Ausnahmetat. Die Sache mit der "Freiheitsberaubung" ist absurd. Und Dank der hervorragenden Recherche der Gabriele Wolff wird klar, dass zumindest niemand durch die Vandalismus gefaehrdet worden war.

Also, da sind Millionen anderer Erwachsener nicht so vorbildlich gewesen. Trunkenheit am Steuer, Pruegeleien, ... Wobei freilich nicht jeder immer auch erwischt wird.

Wahn, der sich um Schwarzgeld-Machenschaften dreht, sollte auszuhalten sein. Dann redet einer halt ausschliesslich ueber sowas - und macht vielleicht Fremde an und beschuldigt sie der Mittaeterschaft. Himmel, es laufen doch hunderttausende psychisch Kranke frei herum! (Und pruegeln sich zuweilen - auch als Frau - oder geben den Gegenwert eines Mercedes der E-Klasse fuer 'ne Bleitapete aus, um die "Stimmen" zu bekaempfen. Manche lassen Morddrohungen am Fliessband ab. Aber sie alle duerfen frei bleiben - wie auch das Heer der Gewalttaeter).

Viele Gewalttaeter verletzen Fremde oder rasten auch in Uniform aus. Sie schlagen alte Maenner halb tot oder brechen einer gefesselten Frau mehrere Knochen im Gesicht. Doch hier wird  k e i n e  Psychiatrisierung betrieben. Oder bei bereits offenkundig psychisch Kranken ein Wegsperren auch nur versucht, geschweige denn knallhart uber sehr viele Jahre durchgezogen!

 

Der Ex-Aussenminister Fischer? Warf Steine! 

 

Unabhaengig vom WA Verfahren muss Herr Mollath endlich entlassen und entschaedigt werden - sonst endet er wie der Lehrer Horst Arnold. Sollen die Psychiater doch ihre Gutachten aufgrund neuer Erkenntnisse widerrufen!

@BA Economics Chris Wagner

 

Das liegt, so zumindest ist dem Blog von Frau Gabriele Wolff zu entnehmen daran, dass die Staatsanwaltschaft dem Justizministerium gegenüber Rechenschaft für ihren Wiederaufnahmeantrag schuldet.

 

Der Rechenschaftsbericht fordert jedoch erheblich mehr zeitlichen Aufwand, wie der pure Wiederaufnahmeantrag.

 

Herr RA Strate schuldet niemandem Rechenschaft. Deshalb konnte er schneller fertig sein.

 

Ich will damit nicht die CSU und die Justizministerin verteidigen. Auch unter einer anderen Regierung und einem anderen Justizminister wäre das nicht anders. Behördenwege dauern nun mal etwas länger. Und den Eingang des Wiederaufnahmeantrages hat Regensburg ja inzwischen bestätigt.

 

Nun könnte man vielleicht noch darüber sinnieren, ob die Justiz nicht allgemein schneller handeln sollte. Dem stehen aber wieder die Gesetze im Weg. Gründlichkeit geht nun mal vor Schnelligkeit.

 

Herr RA Strate hat sich ja in seinem Wiederaufnahmeantrag und auch in der Presserklärung ausdrücklich für die vertrauensvolle Zusammenarbeitr mit der Staatsanwaltschaft in Regensburg bedankt. Vieles hätte er vielleicht ohne Hilfe der Staatsanwaltschaft gar nicht so verfassen können oder er hätte im Nebel gestochert.

 

Robert Stegmann

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Sehr geehrter Herr Dr. Prof. Müller,

wie und wann werden die zwei Wörter "Rechtsbeugung" und "Rechtsbruch" von einander getrennt?

Bin ja Laie, aber versuche die Regeln zu verstehen.

Eine Plagiatsaffaire scheint nach 30 Jahren seine Aktualität nicht verloren zu haben. Im Falle Mollath wird immer von 5 Jahren ausgegangen.

Gruß

Tine Peuler

 

 

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