Nochmals: Der Anwalt muss schlauer sein als der Richter

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.11.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht22|11829 Aufrufe

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren hatte das FamG dem Vater nach mündlicher Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten übertragen.

In der Rechtsmittelbelehrung führte das Gericht fälschlich aus, die Beschwerdefrist betrage einen Monat (richtig wäre zwei Wochen gewesen).

Prompt legte die anwaltlich vertretene Mutter verspätet Beschwerde ein.

Ihr Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos.

Bemerkenswerte Begründung des OLG Saarbrücken:

 

Die Einführung der obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung in Verfahren nach dem FamFG hat daran nichts Grundsätzliches geändert, denn es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwaltes, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.

Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, zumal bei hinzutretenden Fehlern des Gerichts die Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben ist. Gleichwohl muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart - insbesondere die zu wahrenden Fristen - kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat. Auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte

Das Wissen um die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine vom Familiengericht erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung gehört zu den absoluten Grundkenntnissen des familiengerichtlichen Verfahrens, mit denen ein auf dem Gebiet des Familienrechts tätiger Rechtsanwalt - schon aus Haftungsgründen - zwingend und ohne weiteres vertraut sein muss. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hätte sich daher auch ohne vertiefte Sachprüfung die hinsichtlich der Beschwerdefrist evidente Unrichtigkeit der vom Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung aufdrängen müssen.

 

OLG Saarbrücken v. 07.11.2012 - 6 UF 390/12

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22 Kommentare

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Na ja, die Rechtsmittelbelehrung schreibt der Richter ja nicht mit der Feder persönlich.

Sondern im Zweifel tackert entweder die Geschäftsstelle die RMB an die Beschlussausfertigung oder aber der Richter klickt in seinem schönen Justiz-EDV-Programm einen der  Buttons RMB an (nach dem schönen FamFG mit seinem bunten Strauß an Entscheidungsformen und Rechtsbehelfen hat er dabei in jedem Verfahren viele, viele unterschiedliche zur Auswahl....).

Andererseits muss häufig der Jupiter auch schlauer sein als der Ochs und ihn z.B.  nach § 139 ZPO darauf hinweisen, dass es für eine Zahlungsklage nicht ausreicht, zu behaupten, dass eine Rechnung gestellt und nicht bezahlt wurde, sondern man auch einen Vertragsschluss und Zahlungsanspruch oder so darlegen müsste....Entsprechende Textbausteine zu den Hinweispflichten erfreuen sich in der Anwaltschaft  großer Beliebtheit.

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klabauter schrieb:

Na ja, die Rechtsmittelbelehrung schreibt der Richter ja nicht mit der Feder persönlich.

Natürlich.

Wenn Jupiter was falsch macht, waren es die untergeordneten Dienststellen.

Und das zu kontrollieren, was da in seinem Namen geschrieben wurde ist einem Richter natürlich auch nicht zuzumuten.

Warum sollte auch ausgerechnet ein Richter Verantwortung für sein tun oder nicht tun übernehmen?

 

 

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Röwer schrieb:

Warum sollte auch ausgerechnet ein Richter Verantwortung für sein tun oder nicht tun übernehmen?

 

 

Wo steht denn, dass er es nicht tut?

Der Anwalt trägt halt auch Verantwortung für seinen Mandanten und darf dem gericht nicht blind vertrauen

Hopper schrieb:

Röwer schrieb:

Warum sollte auch ausgerechnet ein Richter Verantwortung für sein tun oder nicht tun übernehmen?

 

Wo steht denn, dass er es nicht tut?

In § 839 II 1 BGB?

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Hopper schrieb:

Wo steht denn, dass er es nicht tut?

Wo steht denn, dass er es tut?

In welcher Form tut er das?

Ist er schadensersatzpflichtig?

Wird er gefeuert?

Degradiert?

Seine Bezüge gekürzt?

Oder wird er sonst in irgendeiner Form für seinen Fehler zur Rechenschaft gezogen?

 

Das OLG, welches praktischerweise ja auch von Richtern besetzt ist, hat ihm jedenfalls erstmal einen Persilschein ausgestellt.

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@Röwer:
Sie kennen anscheinend die Arbeitsabläufe nicht. Weder beim RA noch bei Gericht. Der RA darf sich (ich verkürze die fein ziselierte  Rechtsprechung zu den Auswahl- und Überwachungspflichten) grundsätzlich z.B. darauf verlassen, dass seine Angestellte Fristen richtig einträgt und wenn er ihr einen fristgebundenen Schriftsatz zum Faxen ans Gericht gibt, sie diesen auch rechtzeitig abschickt.

Der Richter verfügt: Beschlussausfertigung zustellen an RAe mit Rechtsmittelbelehrung Beschwerde/sofortige Beschwerde o.ä.

Er ist jedenfalls verantwortlich dafür (und das streite ich auch nicht ab), die richtige Belehrung zu verfügen. Ob seine Geschäftsstelle die richtige Belehrung anheftet, kontrolliert er aber nicht, ebenso wenig wie jedes ausgehende Schreiben (z.B. Urteils- oder Beschlussausfertigungen) ihm nochmals zur Durchsicht vorgelegt wird.

Das nennt man dann Arbeitsteilung mit der Konsequenz Verantwortungsteilung. Sonst könnte ein RA oder ein Richter auch gleich alles selbst machen und der Steuerzahler müsste an Stelle von A5-Beamten oder vergleichbaren Angestellten Volljuristen mit R1-Gehalt bezahlen, die mit dem Kopieren von Urteilen, Beglaubigungsvermerken und dem Eintüten ausgehender Schreiben beschäftigt sind.  

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klabauter schrieb:

Sie kennen anscheinend die Arbeitsabläufe nicht. Weder beim RA noch bei Gericht. Der RA darf sich (ich verkürze die fein ziselierte  Rechtsprechung zu den Auswahl- und Überwachungspflichten) grundsätzlich z.B. darauf verlassen, dass seine Angestellte Fristen richtig einträgt und wenn er ihr einen fristgebundenen Schriftsatz zum Faxen ans Gericht gibt, sie diesen auch rechtzeitig abschickt.

Ich bezweifle nicht, dass die Gericht genau so organisiert sind, nur sind sie damit eben die Einzigen die sich diesen Luxus erlauben können.

 

Der Kapitän eines Schiffes oder der Geschäftsführer einer Firma kann sich nicht dahinter verstecken.

Von denen erwartet man, dass sie ihren Output auch überwachen.

Und das auch ohne dass die Sekretärin deswegen gleich auch ein Geschäftsführergehalt bekommt.

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@ Klabauter, kleine Korrektur. In der Entscheidung heisst es:

Die der Unterschrift des erkennenden Richters vorangestellte Rechtsbehelfsbelehrung weist als Beschwerdefrist einen Monat aus

Ich gehe daher davon aus, der Kollege hat eines dieser von Ihnen schon erwähnten Justiz-EDV-Programme benutzt hat.

Das hiesige ist derart verwirrend und z.T. inhaltlich falsch, so dass mir der Fehler des Kollegen nachvollziehabr erscheint.

Ursache ist, dass der Gesetzgeber es für richtig befunden hat, dass FamFG mit einer ganzen Palette von verschiedenen Rechtsmitteln auszustatten

@Klabauter, im Übrigen kann ich in obigem Text nicht erkennen, dass dieser Fehler nur in der schriftlichen Version auftauchte.

Es erscheint mir mindestens genauso plausibel, dass er das bereits in der Verhandlung falsch ausgebreitet hat.

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Wer nachstehend Sarkasmus findet, darf ihn gerne behalten.   Es ist doch komplett egal, was bei Gericht falsch läuft - da Gerichte und Richter für ihre Fehler regelmäßig (ja, es gibt Ausnahmen) nicht haften, muss halt der beteiligte Anwalt da ran, denn der muss ja eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (wozu ist die denn sonst da?).   Wo kämen wir denn da hin, wenn man das, was ein Gericht schreibt einfach so glauben schenken könnte und darauf vertrauen darf?   Gilt das eigentlich nur für Rechtmittelbelehrungen oder auch für den Inhalt von Urteilen und Beschlüssen? Wenn auch Letzteres, dann müsste man nach jeder Entscheidung an das Gericht schreiben und bei jedem einzelnen Satz nachfragen, ob das Gericht den so meint, wie es da geschrieben steht, denn erst durch die Nachfrage komme ich ja meiner von der Rechtsprechung entwickelten "allgemeinen Pflicht nach, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken". Das Schöne ist: der Anwalt konnte der Fehlleistung nicht mehr entgegenwirken. Wann hätte er das tun sollen? bevor der Beschluss geschrieben wurde? "Ach, bitte denken Sie an die korrekte RMB". Oder nach Zugang des Beschlusses "Die RMB ist falsch"? Das rechtzeitige Einlegen korrigiert nicht den Fehler (oder wirkt ihm entgegen), sondern verhindert nur das Entstehen des Schadens beim Mandanten.   Folgen: Der Anwalt hat den Ärger, die Mandantin den Schaden, die Richter am Obergerichtt sind die Sache ohne inhaltliche Beschäftigung los und der Richter am Untergericht weiß, dass es dem Rechtsmittelgericht komplett egal ist, wenn durch ihn Scheiße gebaut wird, denn es haftet ja Ende der Anwalt.
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Es ist nicht leicht zu erkennen, warum Richter Burschel diese Entscheidung hier der Meute zum Fraß vorwirft. Mindestens hätte er dazusagen sollen, dass die wesentliche Basis der Entscheidung  -  Vorliegen eines die Wiedereinsetzung ausschließenden Anwaltsverschuldens trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung  -  schon in der Gesetzesbegründung zur maßgeblichen Vorschrift des § 17 II FamFG zu finden ist und auch in mehreren seither ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Der Fehler ist letztlich einer des Gesetzgebers, der das hier ohne überzeugende Begründung anders regelt als in § 9 V 3 ArbGG und § 58 II VwGO (wo es auf die anwaltliche Vertretung nicht ankommt).

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Die Entscheidung ist weder überraschend noch ungerecht. Die Überwachung des Gerichts schulde ich dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis. Man darf grundsätzlich nichts ungeprüft lassen, was man seitens der Justiz vorgesetzt bekommt. Schon gar nicht darf der Umstand, daß die meisten Verfahren und Entscheidungen fehlerfrei sind, zu Nachlässigkeit und Vertrauen verleiten, zumal die Obergerichte ja immer die lustigsten Ideen haben und gerade jenen Rechtsmitteln zum Erfolg verhelfen, von denen nicht einmal der Rechtsmittelführer bzw. dessen Anwalt  - geschweige denn der Vorderrichter - geglaubt haben, sie könnten erfolgreich sein.

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Als juristischer Laie erlaube ich mir eine rechtsdogmatische Überlegung:

Wenn ein Anwalt dem Gericht nicht vertrauen darf, kann sich das nur auf die Streit-Elemente beziehen -- sonst bräuchte der das Interesse seines Mandanten nicht durchzukämpfen. Das ist die natürliche Aufgabe eines Anwalts.

Dagegen sind Fristen unstrittige formale Elemente. Hier leitet sich ein prinzipielle Misstrauen gegen das Gericht zumindest nicht auf natürlichem Weg ab, sondern müsste irgendwo explizit niedergelegt sein.

Ich halte die Entscheidung für angreifbar.

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Als juristischer Laie erlaube ich mir eine rechtsdogmatische Überlegung:

Wenn ein Anwalt dem Gericht nicht vertrauen darf, kann sich das nur auf die Streit-Elemente beziehen -- sonst bräuchte der das Interesse seines Mandanten nicht durchzukämpfen. Das ist die natürliche Aufgabe eines Anwalts.

Dagegen sind Fristen unstrittige formale Elemente. Hier leitet sich ein prinzipielle Misstrauen gegen das Gericht zumindest nicht auf natürlichem Weg ab, sondern müsste irgendwo explizit niedergelegt sein.

Ich halte die Entscheidung für angreifbar.

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Als Anwalt muss man eben auch mal ins Gesetz gucken und hat die Rechtssprechung zu kennen. Ich finde den Eifer, den hier einige an den Tag legen etwas befremdlich. Es wäre doch Unsinn, wenn durch ein Versehen des Richters bzw. Rechtspflegers eine gesetzliche Ausschlussfrist verlängert werden könnte.

 

Ich möchte dann diejenigen, die hier Zeter und Mordio schreien gerne mal erleben, wenn Sie auf der obsiegenden Seite stehen und eine Berufung dann trotz Verfristung zugelassen wird...

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Wenn zum Streit zwischen Parteien A und B ein fehlerhafter Richterbeschluss ergeht, ist es durchaus diskutabel, welche der Parteien darunter zu leiden hat. 

Mein Beitrag beispielsweise war frei von persönlichen Interessen -- außer der Bedürfnis, eine Begründung schlicht zu verstehen. Das ist doch kein Lamento.

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1. Es geht selbstverständlich nicht um das Verlängern einer gesetzlichen Ausschlußfrist, sondern um einen Wiedereinsetzungsantrag.

2. Tatsächlich ist doch folgendes passiert: Der rechtskundige Rechtsanwalt hat sich nicht auf die falsche RMB verlassen, sondern diese, weil er eben des Rechts kundig ist, gar nicht gelesen. Eine Verpflichtung, das Gericht auf den Fehler hinzuweisen, ist mir nicht ersichtlich. Er hat dann (rechtzeitig) seine erfahrene und über Jahre selbstständig und fehlerfrei arbeitende Mitarbeiterin per Einzelanweisung mit dem Notieren der (richtigen) Frist beauftragt, die (möglicherweise, aber nicht sicher) fehlgeleitet von der RMB die falsche Frist im ordnungsgemäß geführten Fristenkalender notiert hat. Leider hat der Kollege diesen sicher wahren Sachverhalt nicht oder mißverständlich vorgetragen, weil ihm sonst die Wiedereinsetzung gewährt worden wäre.

Einmal ernsthaft: Das Gericht, dem so etwas passiert, könnte selbst die Grösse haben, wieder einzusetzen. Die Sache zum OLG zu schicken, offenbart ein eigenartiges Selbstverständnis. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten mag dies über die Anwaltshaftpflicht geheilt werden, aber in familienrechtlichen Eilverfahren ?

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Mein Onkel hatte eine Anzeige erhalten bezüglich seiner DSGVO auf der Website. Er dachte sich nichts dabei, weil die Begründung so schlecht war. Nun ist ihm genau das gleiche passiert, da er die 2-wöchige Frist verpasst hatte, bei seinem Termin :-). Danke für den kurzen Info-Blog!

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