BAG: Keine Wiederaufnahme im Verfahren des Kirchenmusikers Schüth trotz seines Erfolges vor dem EGMR

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 26.11.2012

 

Der Fall des gekündigten katholischen Kirchenmusikers namens Schüth liegt fast 15 Jahre zurück. Er hat jetzt vor dem BAG (Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 570/11) sein endgültiges Ende gefunden. Zur Erinnerung (siehe auch Beck-Blog-Beiträge vom 23.9.2010 und 9.7.2012): Die katholische Kirche hatte dem Organist und Chorleiter im Bistum Essen im Jahr 1998 wegen einer außerehelichen Beziehung und damit wegen Verletzung seiner Loyalitätspflichten gekündigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 23. September 2010 festgestellt, dass die Entscheidung des LAG aus dem Jahr 2000, mit der die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen wurde, das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt. Das Urteil des LAG lasse nicht erkennen, dass auch dieses Recht bei der Abwägung berücksichtigt worden sei. Mit Urteil vom 28. Juni 2012 hat der EGMR dem Kläger gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung in Höhe von 40.000 Euro. Der Kläger erstrebte darüber hinaus jedoch die Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens. Mit diesem Anliegen konnte er jedoch auch in letzter Instanz beim BAG nicht durchdringen. Nach § 580 Nr. 8 ZPO findet zwar die Restitutionsklage statt, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht. Dieser Restitutionsgrund ist aber gemäß § 35 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen wurden. Das BAG legt § 35 EGZPO nun so aus, dass dabei an die Rechtskraft des Ausgangsverfahrens und nicht an den Zeitpunkt angeknüpft werde, zu dem ein endgültiges Urteil des EGMR iSd. Art. 44 EMRK vorliege. Die Stichttagsregelung des § 35 EGZPO sei mit diesem Inhalt auch nicht etwa konventions- oder verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe für „Altfälle“ das Vertrauen der im Ausgangsverfahren erfolgreichen Partei in den Bestand des rechtskräftigen Zivilurteils stärker gewichten dürfen als das Interesse der unterlegenen Partei, das Verfahren wegen eines festgestellten Konventionsverstoßes wieder aufzunehmen.

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