Riskanter Vergleichsabschluss bei ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe

Rechtsanwalt
10.11.2012Nach wie vor in der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich von der Inanspruchnahme von Gerichtskosten geschützt ist oder nicht. Dass dieser Streit sogar innerhalb desselben Gerichts ausgetragen wird, wird durch den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.09.2012 - 18 W 162/12 - belegt, welches entgegen der Auffassung des 3. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main an seiner Auffassung festhält, dass eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist, und die in einem Vergleich die Verpflichtung, die Gerichtskosten zu tragen, übernimmt, nicht von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO geschützt ist, es sei denn, auch dem Prozessgegner wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Siehe auch:
- Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren
- Keine Gerichtskosten trotz Vergleich bei Prozesskostenhilfe für beide Parteien
- Vergleiche bei Prozesskostenhilfe – ein Risiko ?
- Keine Gerichtskostenhaftung des Erben der PKH-Partei
- Keine Haftung für Gerichtskosten nach Vergleichsabschluss der mit Prozesskostenbewilligung prozessierenden Partei
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