Scheinselbständige im Deutschen Bundestag

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.11.2012

 

„Bundestag verstieß gegen eigene Gesetze - Jahrelanger Einsatz einer scheinselbständigen Besucherbetreuerin“ mit dieser plakativen Überschrift hat das Sozialgericht Berlin eine Pressemitteilung (Urteil vom 26.10.2012 - S 81 KR 2081/10, im Volltext unter BeckRS 2012, 75106) zu einem gerade entschiedenen Rechtsstreit versehen. Die auch ansonsten sehr scharf formulierte Pressemitteilung enthält sodann folgenden Eingangssatz: „Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, hat jahrelang Rentenversicherungsbeiträge für eine Besucherbetreuerin des Bundestags vorenthalten.“ Was war geschehen? Die Beigeladene, Studentin an der Humboldt-Universität, was als Besucherbetreuerin für den Deutschen Bundestag tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die Besucherströme zu leiten, Informationsmaterial zu verteilen, Fragen zu beantworten und den Besuchern behilflich zu sein. Grundlage der Tätigkeit war ein Rahmenvertrag, wonach sie sich als freie Mitarbeiterin zur selbständigen Betreuung von Besuchern des Deutschen Bundestags verpflichtete. In ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild sollte sie dem Ansehen des Deutschen Bundestags in der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Als Vergütung waren 10 Euro pro Stunde vereinbart. Die tatsächliche Beauftragung erfolgte über Einzelverträge zu Dienstzeiten, für die sie sich vorab zur Verfügung gestellt hatte. Ein von der Bundestagsverwaltung herausgegebener „Leitfaden für die Tätigkeit als Honorarkraft im Bereich der Besucherbetreuung“ und ein Rundbrief („Infodienst für Besucherbetreuer“) enthielten weitere Hinweise zur Tätigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kam nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage des Deutschen Bundestages hat das Sozialgericht jetzt abgewiesen. Zwar spreche der Inhalt des Rahmenvertrages für eine selbständige Tätigkeit. Maßgeblich sei indes, wie dieser tatsächlich umgesetzt worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse würden die Umstände, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, deutlich überwiegen. Die Beigeladene sei nicht frei tätig geworden, sondern in sehr hohem Maße in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert gewesen. Sie sei nur an vorgegebenen Orten tätig geworden und habe ausschließlich Arbeitsmaterial genutzt, das ihr zur Verfügung gestellt worden sei, z. B. rote Parkas und Polohemden mit dem Logo des Deutschen Bundestages, Umhängetaschen, Infomaterial. Der Leitfaden und der Rundbrief „Infodienst“ hätten ihr konkrete Vorgaben gemacht, Verhaltensbefehle enthalten und bei abweichendem Verhalten mit Sanktionen gedroht. Im Gegensatz zur formalvertraglich vereinbarten Freiheit der Dienstausübung habe tatsächlich ein planvoll vorgegebenes und überwachtes Handlungskorsett bestanden. Entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass die Beigeladene kein unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe auch nicht eine besondere eigene schöpferische Leistung erbracht, sondern sei auf einen ordnenden Hilfsdienst beschränkt gewesen. Das Gericht spart abschließend auch nicht mit Kritik am Deutschen Bundestag. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung: „Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen Aufwand – sich der Deutsche Bundestag gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zur Wehr setze, wo doch bereits ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages für den Prüfzeitraum 2006 festgestellt habe, dass bei den Besucherbetreuern durchaus eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten.“ Ob solche Äußerungen einem Gericht zustehen, erscheint allerdings fraglich. Jedenfalls hat der Deutsche Bundestag mittlerweile reagiert und lässt seinen Besucherdienst nur noch durch abhängig Beschäftige durchführen.

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4 Kommentare

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stoffels schrieb:
Ob solche Äußerungen einem Gericht zustehen, erscheint allerdings fraglich.
Wollen Sie das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken?

Oder sollen Gerichte nicht darauf hinweisen dürfen, dass es nicht zuletzt solche völlig aussichtslosen Prozesse sind, die zur Überlastung des Justizapparates führen, insbesondere der Sozialgerichtsbarkeit in Berlin, die mit fehlerhaften HartzIV-Bescheidne genug zu tun haben?

Gerichte können sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Insofern gibt es da nichts einzuschränken. In Urteilen und m.E. auch in den vom Gericht verfassten Pressemitteilungen haben solche Kommentare nichts zu suchen. 

In der Sache gebe ich Ihnen natürlich recht: Der Vorfall ist in der Tat sehr ärgerlich ist und stellt im Grunde einen Fall für den Rechnungshof dar.  Man erinnert sich im übrigen noch an die inakzeptable Urteilskritik des ehemaligen Bundestagspräsidenten Thierse in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil in Sachen Emmely. Nunmehr sollte die Bundestagsverwaltung umgekehrt mit sich selbst ins "Gericht" gehen.

@ mein Name

 

die zu erwartende, selbstentlarvende Erwähnung von "Hartz IV", die mittlerweile wohl zum Guten Ton jeder halbinformierten Polemik bei Kommentaren zu Beiträgen im Internet gehört, sollten Sie hier unterlassen, wenn Sie an ernsthafter Auseinandersetzung interessiert sind. Dafür stehen genügend Foren zur Verfügung in denen Sie mit Gleichgesinnten "diskutieren" können...

 

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Die "scharfe" Kommentierung des Berliner Sozialgerichts erscheint harmlos, wenn man den Vorgang unter dem Eindruck der §§ 263 und 266a StGB betrachtet. Dann könnte man hier zu dem Ergebnis kommen, es handele sich um einen lehrbuchhaften Fall von Prozess- und eventuell Sozialversicherungsbetruges in einem besonders schweren Fall.

Denn:

-der Studentin ist durch das Vorenthalten von Arbeitsentgelt und dem Verlust ihrer Beschäftigung ein Vermögenschaden entstanden

- die Bundestagsverwaltung hat im Wissen um die Scheinselbständigkeit der Mitarbeiterin, dokumentiert durch den Bericht der eigenen Innenrevision, mißbräuchlich eine Klage angestrengt, um offensichtlich vorsätzlich der Nachzahlungspflicht der Beiträge zu entgehen.

-die Studentin stellt einen Präzendenzfall dar, es sind noch 70 weitere Mitarbeiter betroffen, die Schadensumme fällt also umso höher aus, da eine Betriebsprüfung der DRV bereits  erfolgte

-die Akteure sind Beamte.

Als Vorsitzender Richter am Sozialgericht würde ich es nicht bei einer Kommentierung dieser Art belassen. Die federführenden Beamten im Justitiariat des Bundestages sind damit verhältnismäßig glimpflich davon gekommen.

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