BGH stärkt Beschwerderecht der Staatskasse bei der Prozesskostenhilfebewilligung
Rechtsgebiet: Vergütungs- und Kostenrecht

Experte: Dr. Hans-Jochem Mayer
Rechtsanwalt
06.11.2012Der BGH hat im Beschluss vom 19.09.2012 – XII ZB 587/12 zwar formal an seiner Auffassung festgehalten, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Beschwerderecht der Staatskasse mit dem Ziel der Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich nicht besteht. Allerdings hat er in dem berichteten Fall ein Beschwerderecht der Staatskasse mit dem Ziel einer Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO bejaht, obwohl der zu zahlende Betrag den Gesamtkosten entsprach, sodass wirtschaftlich die Zahlungsanordnung in ihren Auswirkungen einer Versagung der Verfahrenskostenhilfe gleichkam.
Siehe auch:
- Es bleibt dabei: Nur eingeschränktes Beschwerderecht der Staatskasse bei Prozesskostenhilfe!
- Nur eingeschränktes Beschwerderecht der Staatskasse
- Keine Haftung für Gerichtskosten nach Vergleichsabschluss der mit Prozesskostenbewilligung prozessierenden Partei
- Augen auf beim Scheidungsfolgenvergleich
- § 15a RVG auch auf Altfälle mit Prozesskostenhilfe anwendbar?!
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