Als Anwalt hat man Geld zu haben

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.10.2012

Eingebettet in die Fragestellung, ob die durch einen Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind, hatte der BGH im Beschluss vom 22.08.2012 – XII ZB 183/11 -  die Frage zu entscheiden, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts einen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung darstellen. Nach dem BGH hat der Rechtsanwalt vielmehr seine für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Auch dann, wenn bei Mandatsübernahme noch nicht absehbar gewesen sei, dass der Anwalt zwei Jahre später seine Kanzlei aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben muss, seien die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig.

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