ES3.0 ist schon ok - meint jedenfalls AG Montabaur

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.10.2012
Rechtsgebiete: esoAG MontabaurStrafrechtVerkehrsrecht13|7436 Aufrufe

Ich selbst meine ja auch, dass eso ES3.0 ein so genanntes standardisiertes Messverfahren ist - ob ich das System nun bis ins Letzte verstehe oder nicht, scheint mir gleichgültig und auch nicht vom BGH in seiner Rechtsprechung nicht vorausgesetzt. Das AG Montabaur hatte sich nun mit dem genannten Gerät zu befassen und die Standardisierung ausführlich bejaht:

 

 

Am 20.04.2011 befuhr der Betroffene gegen 16:17 Uhr in der Gemarkung H. mit einem Pkw der Marke Daimler, amtliches Kennzeichen ... die Bundesautobahn (BAB) A3 in Fahrtrichtung Köln. Die BAB A3 ist in diesem Bereich 3-spurig ausgebaut. Für den hier in Rede stehenden Streckenabschnitt ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h angeordnet. Hierzu sind zwischen der Anschlussstelle (AS) Diez und der AS Montabaur jeweils folgende Verkehrszeichen 274 gut sichtbar beidseits der Fahrbahn aufgestellt:

- bei Kilometer 91,000 mit Zusatz „5 km Länge“

- bei Kilometer 90,060 und

- bei Kilometer 88, 250 jeweils (beidseits) wiederholt.

Die Polizeibeamten und führten an diesem Tag im Zeitraum von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr bei Kilometer 88,050 - folglich nach dem dritten (beidseitig aufgestellten) Zeichen 274 - eine Geschwindigkeitskontrolle mit dem geeichten Messgerät ESO, Typ ES 3.0 der Firma ESO GmbH durch.

Für das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug wurde eine Geschwindigkeit von 127 km/h ermittelt. Nach Abzug einer Toleranz von 3% (= 3, 81 km/h) ergab dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 123,19 km/h, gerundet 123 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften.

Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem von ihm befahrenen Streckenabschnitt 100 km/h betrug, da er die geschwindigkeitsanordnenden Verkehrszeichen 274 aufgrund der oben bezeichneten Abfolge hätte wahrnehmen müssen. Er hätte daher die von ihm tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit erkennen und entsprechend der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anpassen können.

III.

1.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Messprotokoll vom 20.04.2011, den in Augenschein genommenen Tatfotos, den zur Dokumentation der Fotolinien aufgenommenen Lichtbildern, dem Eichschein vom 11.03.2011, dem Schulungsnachweis des Messbeamten, der im Hinblick auf die Fahrereigenschaft geständigen Einlassung des Betroffenen, der uneidlichen Aussage des Zeugen und dem in der Hauptverhandlung erstatteten technischen Gutachten des Sachverständigen - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle-.

Hinsichtlich der verkehrsrechtlich relevanten Voreintragungen des Betroffenen beruhen die getroffenen Feststellungen auf dem Auszug des Verkehrszentralregisters vom 23.05.2012.

Die Feststellungen hinsichtlich der Örtlichkeit und der Messung hat das Gericht dem Messprotokoll sowie den zur Dokumentation der Fotolinie angefertigten Lichtbildern entnommen. Auf das Messprotokoll und die Lichtbilder wird gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 01.11.2011 räumte der Betroffene durch seinen Verteidiger seine Fahrereigenschaft ein und wiederholte diese Erklärung durch denselben im Rahmen der Hauptverhandlung.

2.

Der Betroffene ließ durch sein Verteidiger sowohl im Schriftsatz vom 17.07.2012 als auch in der Hauptverhandlung am 29.08.2012 vortragen, aus dem Messprotokoll ergäbe sich nicht, ob die Neigungswasserwaage vor Beginn und am Ende der Messung eingesetzt worden sei, um eine eventuelle Neigung der Fahrbahn auf den Sensoren zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass am Ende der Messung sich der Sensorkopf nicht abgesenkt hat.

Ausweislich des Messprotokolls des Zeugen und dessen Bekundungen im Rahmen der Hauptverhandlung ist sowohl vor als auch nach der Messung die Parallelität des Sensokopfes zur Fahrbahnoberfläche mittels der sogenannten Neigungswasserwaage hergestellt und überprüft worden.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zu dieser Problematik festzustellen, dass ein gegebenenfalls zusätzlicher Toleranzwert für den im Bild für das Fahrzeug des Betroffenen angezeigten Geschwindigkeitswert von 127 km/h über die Verkehrsfehlergrenze hinaus nicht in Ansatz zu bringen sei, so dass aus technischer Sicht zu konstatieren sei, dass im Hinblick auf die vom Betroffenen erhobenen Einwände des Einsatzes der Neigungswasserwaage kein Messfehler aus technischer Sicht begründbar sei.

Das Gericht schließt sich den nachvollziebaren Ausführungen des Sachverständigen an und macht sie sich zu Eigen.

3.

Der Betroffene ließ im Rahmen der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vortragen, die Richtigkeit der Messung sei nicht erwiesen. Hierzu nahm er Bezug auf eine Veröffentlichung der Versuche der Sachverständigen und, „Messfehler mit Einseitensensoren ES 1.0 und ES 3.0 sind möglich“, VKU (Verkehrsunfall- und Fahrzeugtechnik) Juni 2011, S. 218 ff. (Bl. 30ff. d. A.). Danach hätten sich Abtastfehler mit dem ESO-Messgerät 3.0 nachweisen lassen.

Vorliegend läge auch ein Abtastfehler vor. Denn bei dem von dem Betroffenen geführten PKW habe es sich um eine weichgefederte Limousine mit langem Radstand gehandelt. Der Überstand der Fahrzeugfront zur Vorderachse sei vergleichsmäßig groß und ermögliche damit deutliche Profilabweichungen im Fall einer Schwingung. Dies werde vorliegend dadurch begünstigt, dass zwar kein hoher Aufbau, jedoch Fahrräder die Gewichtsverteilung des Fahrzeuges beeinflussten und den Schwerpunkt nach oben verlagerten. Bereits eine Bremsung, ebenso wie quer zur Fahrbahn verlaufende Fugen, könnten eine derartige Fehlmessung auslösen.

Hierzu führte der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar das Folgende aus:

a.

Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei er nunmehr seit rund 30 Jahren auch im Bereich der Verkehrsüberwachung tätig. In diesem Bereich bilde er sich regelmäßig fort, mit den im hiesigen Bereich eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräten führe er eigene Versuche durch, halte Kontakt zu den Herstellern und auch zur PTB. Insbesondere verfüge er betreffend des hier gegenständlichen Messgerätes ES 3.0 über eine umfangreiche Versuchspraxis, die ihn in die Lage versetze, zur Frage, ob die Messung für das Fahrzeug des Betroffenen korrekt oder fehlerhaft durchgeführt worden sei, Feststellungen zu treffen.

b.

Grundlage für diese Prüfung sei zunächst das Messprotokoll gewesen. Danach habe die hier gegenständliche Geschwindigkeitsmessung am 20.04.2011 im Zeitraum zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr im Verkehrsraum der BAB A3 in Höhe Kilometer 88,05 stattgefunden. Bei dieser Messstelle handele es sich um eine festeingerichtete Messstelle, welche er bereits in der Vergangenheit besichtigt und auch vor Ort die Fahrbahnbreiten selbst vermessen habe. Insofern könne er feststellen, dass die in dem Messprotokoll angegebenen Spurbreiten nicht zu beanstanden seien.

Darüber hinaus sei das im vorliegenden Fall eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät mit der Gerätenummer 5030 am 03.03.2011 geeicht worden, wobei die Gültigkeit der Eichung bis 31.12.2012 reiche, mithin also zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung das Gerät gültig geeicht war.

Dem Eichschein sei auch zu entnehmen, dass das Gerät geeignet sei, die in der Zulassung festgelegten Anforderungen und Eichfehlergrenzen einzuhalten. Dies bedeute, dass in dem vorliegend gegebenen Geschwindigkeitsbereich oberhalb von 100 km/h von einer Messfehlergrenze von 3% auszugehen sei. Unter Annahme der Fahrgeschwindigkeit von 127 km/h ausweislich des auf Blatt 1 befindlichen kopierten Bildes betrage der 3-Prozentwert 3,81 km/h mit der Konsequenz, dass die („vorwerfbare“) Geschwindigkeit rechnerisch mit 123,19 km/h anzugeben wäre. Damit sei der Zahlenwert rechnerisch in keiner Weise zu beanstanden.

Der Sachverständige führte weiter aus, er habe für die Frage, ob von einer korrekten oder fehlerhaften Messung auszugehen sei, sich weitergehende Erkenntnisse dahingehend verschafft, dass er den gesamten Datensatz, wie er bei der gegenständlichen Messung erstellt wurde, von der Verkehrsdirektion Koblenz angefordert und dieser Datensatz sei ihm sodann zur Verfügung gestellt worden.

Dieser Gesamtdatensatz der gegenständlichen Messung habe insoweit dann auch die nach der Bedienungsanleitung des Gerätes zu fertigenden Lichtbilder für die Fotolinie enthalten. Dies habe er - der Sachverständige - mit Hilfe des ihm verfügbaren Referenzauswerteprogramms feststellen können. Mit diesem Auswerteprogramm habe er darüber hinaus feststellen können, dass die sogenannte „Authentizität und Integrität“ aller Falldaten uneingeschränkt gewährleistet gewesen sei. Die sei dann der Fall, wenn in dem von der PTB zugelassenen Referenzprogramm für das gegenständliche Messgerät in der linken unteren Bildecke ein geschlossenes Schlosssymbol dargestellt werde, welches er - der Sachverständige - bei allen Einzeldatensätzen der gegenständlichen Messreihe uneingeschränkt habe vorfinden können.

c.

Der Sachverständige führte im Hinblick auf die von dem Betroffenen genannte Veröffentlichung der Sachverständigen und aus, dass ihm diese Veröffentlichung bekannt sei und ihm auch die Bilder für den der dortigen Betrachtung zugrundeliegenden Pkw Mercedes und Pkw Audi zur Verfügung gestanden hätten, welche für die vorgenannten Sachverständige als „Nachweis einer Fehlmessung“ interpretiert worden seien. Eine eigene Überprüfung dieser Bilder habe für ihn - den Sachverständigen - ergeben, dass die Schlussfolgerung, welche in dieser Veröffentlichung gezogen worden sei, keinesfalls nachweisen sei, zumal sich entgegen der Angaben in diesem Gutachten für ihn - den Sachverständigen - der diesbezügliche Pkw Audi gegenüber der Position des Pkw Mercedes deutlich zurückversetzt befand.

Im Übrigen hätten die beiden Autoren des Artikels nach Überprüfung der besagten Messung mit dem Gerät ES 1.0 auf mögliche vergleichbare Probleme des hier gegenständlichen Gerät ES 3.0 verwiesen, ohne das allerdings hierzu konkrete Erkenntnisse oder gegebenenfalls sogar Nachweise einer Fehlermessung entsprechend durchgeführter Versuche erbracht worden seien.

Solange ein solcher Nachweis nicht vorläge, sei es aus Sicht des Sachverständigen bei dem vorliegenden und in keiner Weise zu beanstandenden Gesamtdatensatz nicht möglich bzw. als seriös zu bezeichnen, aufbauend auf theoretische oder nicht nachgewiesene Möglichkeiten vorliegend auf eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung zu schließen.

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich das Gericht ausdrücklich an und macht sie sich zu Eigen.

4 .

Darüber hinaus ließ der Betroffene durch seinen Verteidiger vortragen, das Messverfahren mittels des Gerätes ESO 3.0 liefere keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse, da eine Überprüfung des Gerätes nicht möglich sei, weil der Hersteller genauere Angaben verweigere, wie die Messung erfolge. Insofern nahm der Betroffene Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 6070 Js 9747/11 1 OWi (vgl. Beck RS 2012, 15151, Bl. 87ff. d. A. und Bl. 60ff. d. A. ) und Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 4286 Js 12300/10 (vgl. Bl. 61ff. d. A.).

Nach der zuerst genannten Entscheidung könne der Einwand der im dortigen Verfahren tätigen Verteidigung, die die Ordnungsgemäßheit der Messung bestritten und ausgeführt habe, dass aufgrund der Tatsache, dass der Hersteller des dort eingesetzten Gerätes ESO 3.0 die genauen Angaben darüber, wie die Messung erfolgt, nicht herausgäbe, so dass eine Überprüfung der Messung nicht möglich sei, nicht widerlegt werden können.

Nach den weiteren Ausführungen in diesem Urteil könne lediglich überprüft werden, ob die Messkriterien befolgt worden seien sowie die Frage, ob die Bedienungsanleitung eingehalten worden sei. Wie die Messung zustande käme, sei dem von dem Amtsgericht Kaiserslautern beauftragten Sachverständigen nicht bekannt. Der dortige Sachverständige habe ausgeführt, dass er lediglich wisse, dass bei dem Gerät Helligkeitsprofile abgetastet würden. Diese würden sodann übereinander gelegt, phasenverschoben aufgezeichnet und daraus anhand eines Histogramms die Geschwindigkeit ermittelt. Wie abgetastet werde, sei jedoch nicht bekannt. Der Gutachter habe weiter ausgeführt, dass seinerseits lediglich eine reine Plausibilitätskontrolle möglich sei. Eine genaue Überprüfung der Messung, wie dies bei anderen Messgeräten, bei denen die Funktionsweise bekannt sei, der Fall ist, sei nicht möglich. Auch sei nicht bekannt, wie anhand des Histogramms die Geschwindigkeit ermittelt werde.

Das Amtsgericht Kaiserslautern führte weiter aus, dass angesichts der Tatsache, dass die Funktionsweise des Gerätes weder abstrakt noch konkret bekannt sei, das Gericht seine ureigene Pflicht zur Beweiswürdigung weder abstrakt noch konkret wahrnehmen könne, sondern in jedem einzelnen Fall, in dem mit dem Gerät ESO3.0 gemessen wurde, sich uneingeschränkt auf die Eichung des Gerätes verlassen müsse.

Das Gericht kam zu der weiteren Auffassung, dass ein etwaiger Schutz des Urheberrechts des Herstellers hinter dem gewichtigen Recht des Betroffenen bzw. seines Verteidigers auf rechtliches Gehör, welches verfassungsrechtlich durch Artikel 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz des fairen Verfahren geschützt sei, zurückstehen müsse. Das gleiche gelte für die Pflicht des Gerichts eine eigene und vollumfängliche Beweiswürdigung in einem jeden konkreten Fall vorzunehmen bzw. vornehmen zu können.

Das Amtsgericht Landstuhl führt in seinen Urteilsgründen im Wesentlichen aus, die Messung mit dem Gerät ESO 3.0 sei durch den Verteidiger selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht auf die Plausibilität hin nachzuprüfen, weil der Gerätehersteller die Einsichtnahme in die Messdaten verweigere.

Die Nichtherausgabe der Daten könne auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren begründet werden. Diese Rechtsprechung ermögliche dem Gericht lediglich einen erleichterten Begründungsaufwand bei gesicherter Tatsachengrundlage, die gegebenenfalls durch Einhaltung der Messvorschriften indiziert werde.

5.

Den beiden vorgenannten Entscheidungen schließt sich das Gericht ausdrücklich nicht an.

Nach (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m.) § 261 StPO entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. An gesetzliche Beweisregeln ist er nicht gebunden. Da die tatrichterliche Überzeugung vom Rechtsmittelgericht nur in eingeschränktem Maße und nur anhand der Urteilsgründe überprüft werden kann, müssen diese so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen. Der Tatrichter ist dagegen weder verpflichtet in den Urteilsgründen alle beweiserhebliche in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen, noch hat er stets darzulegen auf welchem Wege und aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat. ( BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592 - zitiert nach beck-online)

In welchem Umfang die Ausführungen des Urteils geboten ist, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung hinzukommt. (vgl. BGH NStZ 1982, 342 Nr. 27, 1993, 95 - zitiert nach beck-online)

Nicht anderes ist anzunehmen, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglichen praktizierten Verfahren gewonnen werden (vgl. BGH NStZ 1993, 95, zitiert nach beck-online). Zwar dürfen die Gerichte von möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungsungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Die Anforderungen, die deshalb von Rechts wegen an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können, dürfen jedoch nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden (vgl. BGH NStZ 1993, 592 - zitiert nach beck-online).

Im Beschluss vom 30.10.1997 (vgl. NJW 1998, 321) führt der BGH hierzu aus: „Insoweit gilt, dass der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässlichkeit an Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen“.

Den rechtlichen Ausführungen des BGH schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

6.

Im vorliegenden Verfahren führte der Sachverständige aus, dass zu der Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Messung um eine korrekte oder fehlerhafte Geschwindigkeitsermittlung gehandelt hat, zunächst der prinzipielle Messablauf der verwendeten Anlage bekannt sein müsse. Aus seiner Sicht liege seitens des Geräteherstellers eine durchaus hinreichende Darlegung des Messprinzips des Gerätes vor:

Insoweit sei nämlich für das eingesetzte Gerät bekannt, dass dieses sogenannte „Helligkeitsprofile“ von den die Sensorebene durchfahrenden Fahrzeugen aufzeichnet, welche entsprechend ihrem zeitlichen Versatz und unter Einbeziehung des Sensorabstandes der drei für die Geschwindigkeitsmessung zuständigen Helligkeitssensoren nach der physikalischen Grundgesetzmäßigkeit „Geschwindigkeit = Weg : Zeit“ prinzipiell drei Geschwindigkeitswerte liefern. Diese müssten in einer Toleranz von 2% zueinander liegen, um entsprechend der „programmierten Logik“ des Gerätes auf eine „zuverlässige Geschwindigkeitsermittlung“ schließen zu lassen. Bei der Ankunft erster Signale an den Helligkeitssensoren werde von der Anlage ein erster Geschwindigkeitswert gebildet, welcher genutzt werde, um die Zeitdauer zu ermitteln, welche das die Messstelle durchfahrende Fahrzeug bei dieser ermittelten „Vorgeschwindigkeit“ benötigt, um an die sogenannte und 3 Meter vom mittleren Sensor in Fahrtrichtung entfernte Fotolinie zu gelangen.

An dieser Fotolinie werde das Fahrzeug sodann fotografiert, um - falls mehrere Fahrzeuge auf einem Lichtbild ersichtlich seien - eine Zuordnung des Geschwindigkeitsmesswertes zu einem Fahrzeug zu erleichtern.

Bei der weiteren Durchfahrt des Fahrzeuges durch die Sensorebene erfolge dann aber auch eine weitergehende Aufzeichnung der sogenannten Helligkeitsprofile über eine maximale Wegstrecke von bis zu 5 Metern, welche dann weitgehend ausgewertet würden und unter wiederholter Einbeziehung der oben bereits genannten Toleranzen untereinander den eigentlichen und von dem Gerät zur Anzeige gebrachten Geschwindigkeitswerte liefern.

Dieser Vorgang wird - so der Sachverständige weiter - als sogenannte „Triggermessung“ bezeichnet, in der darüber hinaus auch eine Korrelationsrechnung bezüglich der Vergleichbarkeit der einzelnen Helligkeitsprofile der drei Sensoren erfolgt.

Wenn die Durchfahrreihenfolge durch die Sensoren - im vorliegenden Fall von links nach rechts - zutreffe, die Vormessung nicht mehr als 10% von der späteren, endgültigen Geschwindigkeitsermittlung abweiche und die Korrelationsrechnung ein Gütefaktor von 0,7 bzw. besser liefere, entscheide das Gerät auf eine gültige Messung und der Falldatensatz werde im Rechner gespeichert.

Der Sachverständige erklärte darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen eines der vorgenannten Kriterien im Zuge der Prüfung der Korrektheit der Messung nicht erreicht werde, keine Speicherung des Datensatzes stattfände und insofern sei auch kein Foto von dem diesbezüglich gegebenenfalls auf Basis der Vormessung fotografierten Fahrzeuges vorhanden.

Ergänzend zu dieser Geschwindigkeitsermittlung werde mittels zwei weiterer und um 0,4 Grad „schräggestellter“ Sensoren eine Abstandsmessung des die Messstelle durchfahrenden Fahrzeuges geführt.

Dieser ebenfalls dann von dem Gerät im späteren Bild eingeblendete und angezeigte Abstandswert könne unter Verwertung der im Messprotokoll angegebenen Fahrspurbreiten und des dortigen Eintrags bezüglich des Sensorenabstandes zum Fahrbahnrand genutzt werden, um zu prüfen, ob es sich bei dem auf dem Bild letztlich ersichtlichen Fahrzeuges dann auch um das Fahrzeug gehandelt habe, welches von dem Gerät mit dem diesbezüglichen Seitenabstand „gesehen worden war“.

Dies bedeute, dass bei dem vorliegenden Geschwindigkeitsmessgerät aus technischer Sicht durchaus eine „Plausibilitätsprüfung“ hinsichtlich des Vorliegens einer korrekten oder fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung durchzuführen möglich ist, wie dies auch in der Vergangenheit für beispielsweise eine Radarmessung oder Lasermessung ebenso möglich gewesen sei.

Ob letztlich der vom Gerät angezeigte Geschwindigkeitszahlenwert völlig exakt sei, könne und kann weder bei den Radargeräten der Vergangenheit oder den Lasergeschwindigkeitsmessgeräten überprüft werden, wie dies auch bei dem gegenständlichen Messgerät letztendlich nicht möglich sei.

Um diesbezügliche Feststellungen treffen zu können, seien bereits für die älteren Messgeräte in der Vergangenheit umfangreich Versuche durchgeführt worden, um Erkenntnisse zu erlangen, inwieweit der von den Geräten ermittelte Geschwindigkeitswert beim Vergleich mit entsprechend zuverlässigen Referenzmessgeräten der tatsächlichen Geschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges entsprochen habe.

Solche umfangreiche Versuche - so der Sachverständige weiter - seien seitens der DEKRA auch unter seiner - des Sachverständigen - Anwesenheit mit Messgeräten des hier gegenständlichen Typs mit den seit ihrem Einsatz für amtliche Messungen gültigen Softwareversionen durchgeführt worden, wobei im Rahmen dieser Versuche aus technischer Sicht versucht worden sei, angesichts der bekannten Messsystematik an deren „Grenzen“ zu gelangen, um Erkenntnisse zu erlagen, inwieweit die vom Gerät angezeigten Geschwindigkeitswerte zutreffend oder gegebenenfalls fehlerbehaftet seien.

Zusammenfassend könne insofern festgestellt werden, dass im Rahmen dieser Versuche ein Nachweis, das Geräte des gegenständlichen Typs Geschwindigkeitsfehlmessungen „produzieren können“, nicht zu führen gewesen sei.

Da das gegenständliche Gerät - wie oben bereits ausgeführt - lediglich auf der Basis von „Helligkeitseindrücken“ arbeite, deren Lage relativ zum Fahrzeug je nach Umgebungssituation variieren könne, seien Messungen denkbar und auch in Versuchen der DEKRA nachweisbar gewesen, bei welchem das gemessene Fahrzeug nicht unmittelbar im Bereich der Fotolinie auf dem Bild so abgebildet gewesen sei, wie dies gegebenenfalls nach den Ausführungen in der Bedienungsanleitung des Gerätes zu erwarten gewesen wäre.

Auch unter diesen Randbedingungen sei allerdings ein Nachweis, dass von dem Gerät eine fehlerhafte Geschwindigkeitsermittlung durchgeführt worden sei, im Rahmen der erfolgten Versuchsreihen nicht zu erbringen gewesen.

Der Sachverständige erklärte abschließend, dass in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen ihm der Gesamtdatensatz zur Verfügung stehe und sich zeige, dass hinsichtlich der Fahrzeugpositionen in diesem Datensatz aus technischer Sicht unter Berücksichtigung der Gerätesystematik keine Einwendungen vorgetragen worden seien und insbesondere das Fahrzeug des Betroffenen in einer absolut für die Anlage nach der Bedienungsanleitung korrekten Position mit der Front im Bereich der Fotolinie und auch in einem Seitenabstand zum Sensor im Verkehrsraum der A3 befindlich war -wie dies mit dem Abstandswert von 10,8 Meter im Messfoto angegeben gewesen sei- zusammenfassend bedeute, dass aus sachverständiger Sicht keinerlei technische Einwände gegen die Korrektheit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung zu finden seien.

7.

Das Gericht schließt sich den vorerwähnten Ausführungen des Sachverständigen, die dieser im Rahmen der Hauptverhandlung sehr ausführlich und auch mithilfe von Bilddarstellungen eindrucksvoll und uneingeschränkt nachvollziehbar erklärte, in vollem Umfang an und macht sich diese zu Eigen. Danach ist dem Gericht die Funktionsweise des Gerätes hinreichend erläutert worden und gibt ihm unter Beachtung der PTB-Zulassung keinen nachvollziebaren Grund für die Annahme, dass die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Das Gericht sieht daher entgegen den Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14.03.2012 das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht als verletzt an. Mithilfe der Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das hiesige Gericht in der Lage, eine eigene Beweiswürdigung, die den Anforderungen der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht, vornehmen zu können (lediglich im Ergebnis wohl ähnlich AG Saarbrücken, Aktenzeichen 22 OWi 367/11; 22 OWi 61 Js 188/11, vgl. Bl. 88 d. A.).

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit - nämlich des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 41 StVO schuldig gemacht.

 

 

AG Montabaur: Urteil vom 29.08.2012 - 2020 Js 46355/11 12 OWi    BeckRS 2012, 20191

 

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13 Kommentare

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Der BGH hat den Begriff des standardisierten Messverfahrens anhand eines Fingerabdruckgutachtens entwickelt - also einer Methodik, die für jedermann offenkundig und nachvollziehbar ist. Es leuchtet ein, dass solche Methoden in der Urteilsbegründung nicht mehr im Einzelnen dargestellt werden müssen.

Von einer dem Fingerabdruckgutachten vergleichbaren Transparenz kann beim ESO ES 3.0 und anderen Messgeräten, deren genaue Funktionsweise geheim gehalten wird, keine Rede sein.

Ich finde bedauerlich, wenn sich ein Richter für die genaue Funktionsweise eines Messgeräts, auf Grundlage dessen Messungen er Betroffene verurteilt, nicht interessiert. Ich hielte eine solche gleichgültige Haltung jedenfalls in Bezug auf meine Aufgabe als Verteidiger für pflichtwidrig.

Ich halte es mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht für vereinbar, massenhaft Messergebnisse eines Geräts als Beweis zu verwerten, deren genaues Zustandekommen vor dem Gericht, den Betroffenen und den Verteidigern geheim gehalten wird.

Dass eine solche Messung nur überprüft wird, wenn mögliche Fehlerquellen konkret vorgetragen werden, ist in zweifacher Hinsicht kein Trostpflaster. Erstens ist unklar, wodurch Messfehler entstehen können, weil neben der genauen Funktionsweise auch die Prüfungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geheim gehalten werden. Zweitens ist eine Überprüfung der Messmethode durch einen Sachverständigen nicht möglich, weil auch vor Sachverständigen die genaue Funktionsweise geheim gehalten wird.

 

<a href="mailto:t.goldkamp@szary.de" rel="nofollow">t.goldkamp@szary.de</a> schrieb:

Der BGH hat den Begriff des standardisierten Messverfahrens anhand eines Fingerabdruckgutachtens entwickelt - also einer Methodik, die für jedermann offenkundig und nachvollziehbar ist.

Ach, wirklich?

Lesetipp zum Einstieg: Spur unter Verdacht (NZZ, 30. Mai 2010)

Wie hätte das Gericht wohl geurteilt, wenn es nicht an einen Sachverständigen geraten wäre, der zufälligerweise mit besonderen Erkenntnissen hinsichtlich der Funktionsweise und Zuverlässigkeit des Messgeräts ausgestattet ist?

0

Nun, was man dem obigen Text entnehmen kann, waren die Kenntnisse nicht so überragend. Ich würde mal sagen, dass ist das, was man über eso 3.0 normalerweise als SV für Messverfahren im Straßenverkehr wissen sollte. Erstaunlich finde ich, dass der Gerichts-SV anscheinend nicht gleich am Anfang der Begutachtung den gesamten Messdatensatz angefordert hat. Das sollte eigentlich Standardprozedere sein. Denn nur dann kann man sich einen Überblick darüber verschaffen, ob das Messgerät in dem gesamten Messeinsatz zuverlässig gearbeitet hat oder nicht. Man erkennt Veränderungen der Fotopositionen besser etc. 

Hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Messung oder des Messverfahren muss man sich klarmachen, dass praktisch kein Messverfahren eine wirkliche Überprüfungsmöglichkeit bietet, ausgenommen vielleicht Messungen mit Videosequenzen. Diesen Mangel soll das Zulassungsverfahren der PTB beseitigen. Und wenn eine Standardsituation und keine Auffälligkeiten vorliegen, dann liegt es aber verdammt nahe, dass kein Messfehler vorliegt. Jedenfalls gibt es dann wohl keinen vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Messung. Anders sieht es aus, wenn die Messung irgendwie auffällig ist, z. B. hinsichtlich der Fotoposition.

Hierzu muss man anmerken, dass gerade eso 3.0 im Grunde eine Überprüfung der Messdaten durch SVe zuließe, wenn nicht eine aus meiner Sicht unglückliche Hauspolitik der Fa. eso dies verhindern würde. Hier hätte man gegenüber Mitbewerbern einen echten Vorteil. Ich könnte mir auch vorstellen, dass das in dem AK IV auf dem kommenden Verkehrsgerichtstag zur Sprache kommen wird. 

0

"ein Richter für die genaue Funktionsweise eines Messgeräts,". Ich weiß ja nicht, ob man ohne sich mit den mathematischen und physikalischen Grundlagen der Messtechnik zu befassen die "genaue" Funktionsweise versteht und ob man derartiges von einem Richter (oder auch einem Fachanwalt für Verkehrsrecht) verlangen muss, bzw, was Sie erwarten,  um ihm das Recht zuzugestehen, auf der Grundlage einer nach SV-Gutachten erkennbar  nicht fehlerbehafteten Messung zu entscheiden.

Dann müssten OWi-Richter erst einmal ein paar Jahre Studium auf sich nehmen, um sich mit Gaschromatografie, Toxikologie (THC am Steuer), der Digitaltechnik des elektronischen Fahrtenschreibers, der Videomesstechnik etc.  zu beschäftigen, damit sie auch wirklich alles bis ins Letzte und ganzn genau verstehen.
Die Frage ist dann aber, weshalb die Prozessordnungen den Sachverstädigenbeweis vorsehen. Denn wenn der Richter alles ganz genau verstehen muss, braucht er keinen Sachverständigen . Wenn er denn vor dem Pensionsalter sämtliche Studiengänge abgeschlossen hat, die erforderlich sind, um seine Richtertätigkeit überhaupt mit der notwendigen Sorgfalt, Gründlichkeit und Sachkenntnis  ausüben zu können.

0

@klabauter:

Der Richter muss natürlich nicht alles selbst bis ins letzte technische Detail verstehen. Dafür gibt es fürwahr die Sachverständigen.

Aber auch der Sachverständige kann die Messung nicht bis ins letzte Detail nachvollziehen. Er kann sich nur auf die erkennbaren Merkmale und seine Erfahrung abstützen. Aber mehr auch nicht.

Und die Verteidigerseite kann ebenso keine vollständige Expertise einholen und eventuelle Unregelmäßigkeiten bei Gericht vorbringen und die Entscheidung in die Abwägung des nunmehr aufgeklärten Gerichts stellen.

 

Klar kann man ESO der PTB vertrauen. Und vermutlich wird das Gerät auch nicht massenweise fehler produzieren. Aber die Auslagerung der richterlichen Sachverhaltsaufklärung auf eine geheim arbeitende technische Bundesanstalt hat mMn wenig mit rechtsstaatlichen Verfahren gemein. Vor allem nicht, wenn es nicht um eine Einzelfallbegutachtung sondern um Pauschalabsolutionen geht.

5

Zu ESO ES - ich sag nur Oliver Kahn.  Herr Krumm meint die Meßgerätehersteller stets verteidigen zu müssen, nicht weil er die Industrie schützen will, sondern weil es für Richter dann halt einfacher ist. Das Problem dürfte bei vielen Richtern doch tatsächlich fehlendes technisches Verständnis sein, was  dann zu großer Technikgläubigkeit führt.

0

Bei der Messung vom Olli Kahn und wohl etlichen weiteren Messungen der Messreihe waren aber tatsächliche Auffälligkeiten feststellbar. Das ist dann schon ein entscheidender Unterschied.

0

Handelt es sich bei dem vorliegend tätig gewordenen Sachverständigen möglicherweise um einen Herrn Hennemann?

Zu diesem SV im Zusammenhang mit der Bewertung des Messsystems "ESO 3.0" könnte ich für diesen Fall doch einiges ausführen.

M.f.G.

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Handelt es sich bei dem vorliegend tätig gewordenen Sachverständigen möglicherweise um einen Herrn Hennemann?

Zu diesem SV im Zusammenhang mit der Bewertung des Messsystems "ESO 3.0" könnte ich für diesen Fall doch einiges ausführen.

M.f.G.

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Handelt es sich bei dem vorliegend tätig gewordenen Sachverständigen möglicherweise um einen Herrn Hennemann?

Zu diesem SV im Zusammenhang mit der Bewertung des Messsystems "ESO 3.0" könnte ich für diesen Fall doch einiges ausführen.

M.f.G.

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Handelt es sich bei dem vorliegend tätig gewordenen Sachverständigen möglicherweise um einen Herrn Hennemann?

Zu diesem SV im Zusammenhang mit der Bewertung des Messsystems "ESO 3.0" könnte ich für diesen Fall doch einiges ausführen.

M.f.G.

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Handelt es sich bei dem vorliegend tätig gewordenen Sachverständigen möglicherweise um einen Herrn Hennemann?

Zu diesem SV im Zusammenhang mit der Bewertung des Messsystems "ESO 3.0" könnte ich für diesen Fall doch einiges ausführen.

M.f.G.

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