Kein Betreuungsunterhalt für die zukünftige Frau Professorin

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.10.2012

 

Die geschiedene Ehefrau (promovierte Kunsthistorikerin), die das am 19.12.1998 geborene gemeinsame Kind der Parteien betreut, arbeitete halbschichtig als Universitätsangestellte. Bereits vor der Ehe hatte die Beklagte ein Habilitationsverfahren begonnen, welches sie nach der Scheidung fortsetzte. Das Kind besucht ganztags eine Schule mit zusätzlichen Betreuungsangeboten.

 

Sie begehrt Betreuungsunterhalt, um ihre Habilitation fortzusetzen.

Abgelehnt.

 

Da das Kind fremdbetreut wird, kam eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nicht in Betracht.

Zu prüfen war nur, ob elternbezogene Gründe der Ausweitung der Erwerbsobliegenheit der Frau entgegenstehen. Der BGH verneint dies

Er betont, dass insofern die dem betreuenden Elternteil zugemutete Berufstätigkeit neben dem nach der Fremdbetreuung verbleibenden Anteil an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben zu keiner überobligatorischen Belastung führen dürfe. Eine derartige Belastung hat der BGH jedoch in dem bereits vor der Ehe begonnenen Habilitationsverfahren nicht gesehen. Nach dem Wortlaut des § 1570 II BGB müsse es sich bei den elternbezogenen Gründen um Umstände handeln, die unter Berücksichtigung der vereinbarten und praktizierten Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind. Unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Dr 16/6980, S. 9 f.) verweist der BGH darauf, dass hierdurch das Vertrauen in die in der Ehe gehandhabte Rollenverteilung gerade hinsichtlich der Kinderbetreuung geschützt werden soll. Hieraus folge, dass für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nur solche ehezeitlichen Einschränkungen der Erwerbstätigkeit relevant seien, die allein im Interesse des Kindes erfolgten. Diene die ehezeitliche Beschränkung der eigenen Erwerbstätigkeit des Ehegatten auf Grund von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen dagegen dessen eigenen beruflichen Interessen, so stelle die nach der Ehe fortdauernde (zusätzliche) Belastung durch diese Maßnahmen keinen Verlängerungsgrund dar. 

Wegen des im Raum stehenden Aufstockungsunterhalts hat der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen.

 

BGH v. 08.08.2012 - XII ZR 97/10

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