Arbeitgeber + Menschenschinder = Fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.10.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtfacebookKündigungBeleidigung2|7149 Aufrufe

Es hat sich offenbar immer noch nicht ausreichend herumgesprochen, dass auch der Chef gelegentlich auf Facebook ist. Und dass öffentliche Beleidigungen im Internet beim Vorgesetzten nicht so gut ankommen, scheint auch noch nicht in alle Köpfe gedrungen zu sein.

Beleidigung im öffentlichen Facebook-Profil

Ein im Tatzeitpunkt 26-jähriger Auszubildender hatte in seinem Facebook-Profil - zumindest zeitweise öffentlich einsehbar - in der Rubrik "Arbeitgeber" die Begriffe "Menschenschinder", "Ausbeuter" und "Leibeigener" eingetragen. (Wieso eigentlich "Leibeigener"? Meinte der Azubi damit wirklich den Chef oder nicht vielmehr sich selbst?) Das fand der Ausbildungsbetrieb, der sein Geld u.a. damit verdient, dass er im Kundenauftrag Facebook-Profile erstellt, gar nicht komisch und kündigte fristlos.

ArbG Bochum gibt der Kündigungsschutzklage statt ...

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Kündigungsschutzklage statt, weil das gesamte Facebook-Profil des Klägers auf eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit schließen lasse.

... das LAG Hamm weist sie ab

Auf die Berufung des beklagten Ausbilders hat das LAG Hamm das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Nach Auffassung der 3. Kammer des LAG ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wirksam. Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden (LAG Hamm, Urt. vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12).

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2 Kommentare

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Ich frage mich, was das Pendant zu so einer Äußerung in der "realen" Welt ist, bzw. ob ebenso entschieden worden wäre, wenn der Auszubildende sich auf den Marktplatz gestellt und für eine gewisse Zeit verkündet hätte, sein Chef sei ein Menschenschinder und Ausbeuter (das mit dem Leibeigenen lassen wir mal außen vor...).  

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Da wäre erst recht so entschieden worden! Grobe Beleidgungen in der Öffentlichkeit gehen nun mal gar nicht, Meinungsfreiheit hin oder her. Arbeitsrecht kann so einfach sein ...

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