Schatz, was hast du denn so verschwendet?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.10.2012

 

Nach der Neufassung des § 1379 müssen sich die Beteiligten nicht mehr nur Auskunft über den Bestand des Vermögens, sondern Auskunft insoweit erteilen, soweit es für die Berechnung des Vermögens maßgeblich ist.

Also wird auch Auskunft auch über die Handlungen des § 1375 II BGB (Übermaßschenkungen, Verschwendung, illoyale Handlungen) geschuldet, denn auch diese sind für die Berechnung des Vermögens maßgebend.

 

Entgegen einer in der Literatur vertreten Auffassung, wonach der Auskunftsberechtigte als Anspruchsvoraussetzung keine konkreten Anhaltspunkte für ein unter § 1375 II 1 BGB fallendes Handeln des Auskunftspflichtigen darlegen müsse, hat der BGH (wie bereits hier vorausgesagt) jetzt klargestellt, dass es - wie bislang zu § 242 BGB - eines Vortrages des Auskunftsberechtigten zu konkreten Tatsachen bedarf, die ein unter § 1375 II 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Ein Verzicht auf die Darlegung konkreter Anhaltspunkte liefe darauf hinaus, dass die gesamte Ehezeit hinsichtlich möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB einschlägigen Vermögensverfügungen seitens des Auskunftspflichtigen aufgearbeitet werden müsste, ohne dass es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies würde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, wonach sich dessen Berechnung an konkreten Zeitpunkten orientiert

 

Im konkreten Fall hatte der Ehemann 3 Jahre vor der Trennung eine Abfindung von 1 Mio. € erhalten, die im Endvermögen nicht mehr vollständig vorhanden war. Konkrete Tatsachen für eine illoyale Handlung konnte die Ehefrau nicht vortragen.

 

BGH v. 15.08.12 - XII ZR 80/11

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