Unrichtige Sachbehandlung durch zeitgleiche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahren
von , veröffentlicht am 05.10.2012Mit dem leider immer wieder zu beobachtenden Phänomen,dass die Gerichte zeitgleich im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahrens entscheiden, hatte sich der VGH Kassel im Beschluss vom 13.09. 2012 - 4 F 1443/12- zu befassen. Zutreffend stellte sich das Gesicht auf den Standpunkt, dass eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz GKG in Betracht kommt, wenn das Gericht nicht zeitgleich über ein Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und über das Rechtschutzbegehren in der Sache entscheidet. In der Sache selbst wurde im konkreten Fall eine unrichtige Sachbehandlung verneint, da der Antragsteller durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis über die Auffassung des Gerichts, das Verfahren besitze keine Aussicht auf Erfolg, vorher unterrichtet worden war.
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