Was raus ist, bleibt draußen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.10.2012
Rechtsgebiete: VersorgungsausgleichAbänderungFamilienrecht2|7325 Aufrufe

Die Ehe der Beteiligten war 1985 geschieden worden.

Er hatte „vergessen“ beim Versorgungsausgleich eine betriebliche Alterversorgung anzugeben.

 

Sie beantragt jetzt hinsichtlich der bei der Scheidung nicht berücksichtigten Betriebsrente den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, hilfsweise ihn zu Schadensersatz zu verurteilen.

 

Beides abgelehnt.

 

Für die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen wurde, hat der Gesetzgeber in § 51 VersAusglG eine spezielle Übergangsregelung geschaffen. Eine solche Abänderung ist bei einer wesentlichen Wertänderung möglich und erfolgt dadurch, dass die in der Altentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Dadurch wird deutlich, dass nur die in der bisherigen Entscheidung schon einbezogenen Anrechte bei der Abänderung Berücksichtigung finden dürfen, nicht aber etwa vergessenen Anrechte. Eine Fehlerkorrektur und die Einbeziehung bisher vergessener und verschwiegener Anrechte, die nach dem alten Recht (§ 10a VAHRG) möglich war, reicht allein für eine Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht aus.

 

Der hilfsweise in dem Versorgungsausgleichsverfahren geltend gemachte Antrag auf Zahlung von Schadensersatz ist in diesem Verfahren unzulässig

Bei dem Hilfsantrag auf Zahlung eines Schadenersatzes handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und damit um eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG). In Familienstreitsachen gelten jedoch nicht die für die freiwillige Gerichtsbarkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften; vielmehr gelangen hier die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend zur Anwendung (§ 113 Abs. 1 FamFG).

Eine Verbindung einer Familienstreitsache mit einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

 

OLG Oldenburg: Beschluss vom 20.09.2012 - 14 UF 96/12

 

 

 

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2 Kommentare

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Die frühere Ehefrau hat einen Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches gemäß § 20 VersAusglG, da sich der Ausgleich auf ein "bisher noch nicht ausgeglichenes Anrecht" bezieht. Somit ist der Anspruch auf Ausgleich durch das "Vergessen oder Verschweigen eines betrieblichen Anrechts "nicht untergegangen".

Wilfried Hauptmann, Sachverständiger für Versorgungsausgleich, Meckenheim

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Ihre Ansicht, sehr geehrter Herr Hauptmann, wird wohl auch von Holzwarth (J/H § 20 VersAusglG Rn 21) vertreten, erscheint mir jedoch nicht unumstritten.

 

Liese man den schuldrechtlichen VA hinsichtlich des vergessenen Anrechts zu, ist das materiell eine Abänderung der rechtskräftigen Erstentscheidung. Dafür gilt aber § 51 VersAusglG, wo (anscheinend) Einigkeit besteht, dass vergessene Anrechte nicht zu berücksichtigen sind.

 

Warum soill für den schuldrechtlichen VA anderes gelten? (vgl. auch Ruland RN 699, 700). Der schuldrechtliche VA als Hintertürchen?

 

Schade ist, dass das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

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