Selbst BILD hats gemerkt: Online-Scheidung nicht billiger

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.10.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht17|6535 Aufrufe

Die BILD-Zeitung, sonst nicht unbedingt das Zentralorgan des seriösen Journalismus, hat aufgedeckt:

Billiger ist die Online-Scheidung nicht wirklich, denn die Gebühren sind gesetzlich geregelt. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (insbesondere nach der Gebührentabelle gemäß § 13 Abs. 2 RVG); die restlichen Kosten werden nach dem Einkommen der Eheleute und nach der Anzahl der Kinder berechnet

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17 Kommentare

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Gespart wird der Weg zum Anwalt, Fahrtkosten, Parkgebühren, Zeit. Bei den hohen deutschen Kosten für Anwälte (Pflicht!) und Gerichtsgebühren fällt das freilich kaum ins Gewicht.

Eric Untermann schrieb:

Bei den hohen deutschen Kosten für Anwälte (Pflicht!) und Gerichtsgebühren fällt das freilich kaum ins Gewicht.

Die Gebühren sind letztmals 1994 erhöht worden.

WP zur Einführung des RVG 2004: "Die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte, die - abgesehen von geringfügigen Änderungen im Rahmen der Umstellung auf Euro - seit 1994 unverändert waren, wurden auch 2004 nicht erhöht. Vielmehr soll eine Erhöhung der Vergütung durch die geänderte Gebührenstruktur eintreten. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums erhöht sich die Vergütung von Rechtsanwälten durch den Erlass des RVG um 14 Prozent. Viele Rechtsschutzversicherer gehen dagegen von einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 20 Prozent aus."

Eric Untermann schrieb:

WP zur Einführung des RVG 2004: "Die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte, die - abgesehen von geringfügigen Änderungen im Rahmen der Umstellung auf Euro - seit 1994 unverändert waren, wurden auch 2004 nicht erhöht. Vielmehr soll eine Erhöhung der Vergütung durch die geänderte Gebührenstruktur eintreten. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums erhöht sich die Vergütung von Rechtsanwälten durch den Erlass des RVG um 14 Prozent. Viele Rechtsschutzversicherer gehen dagegen von einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 20 Prozent aus."

 

Und? Auf welcher Basis erfolgte die Erhöhung 1994? Die zugrundeliegenden Zahlen war auch schon "uralt". Das dies Rechtschutzversicherer anders sehen, liegt in der Natur der Sache. Im internationalen Vergleich ist die dt. Justiz und Anwaltschaft günstig. Schließlich: Das sind zahlen "vor Steuer" und Inflation - jeder tarifgebundene Angestellte / Beamte hat im gleichem Zeitraum wesentlich höhere Zuwächse zu verzeichnen.

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Vielleicht ist die Onlinescheidung doch billiger, weil es keine Gerichtsverhandlungen mit konfliktverschärfenden Anwälten und Richtern gibt, die sich berufen fühlen, persönlich für ein sozialeres Deutschland zu sorgen. Man weiss es nicht...

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Auch bei der "Online-Scheidung" gibt es eine Gerichtsverhandlung. Deshalb halte ich bereits den Begriff für Ettikettenschweindel- und mind. ein Anwalt ist auch dabei.

Wieso Etikettenschwindel? Das Kontaktmedium zum "Kunden" ist eben das Internet. Wer sein Ehebett im Möbelhaus kauft und es dann nach Hause liefern lässt, kauft im Laden. Wer sein Ehebett übers Internet kauft und es dann nach Hause liefern lässt, kauft im Online-Shop. Gleiches Bett, gleiches Preis, gleiches Ergebnis, aber er spart sich die Fahrt ins Möbelhaus.

 

 

Eric Untermann schrieb:

Wieso Etikettenschwindel? .... aber er spart sich die Fahrt ins Möbelhaus.

Der Begriff "online-Scheidung" suggeriert aus meiner Sicht dem Laien, er spare sich und dem Anwalt die Fahrt zum Gericht. Dies ist eben nicht so.

Im Gegenteil: Wenn ich einen auswärtigen Online-Anwalt beauftrage, kann dieser zusätzlich zu den Gebühren noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Rechnung stellen.

Desweitere beantragen die Anwälte, welche sich auch auf die online Betreuung ihrer Mandanten spezialessiert haben, in der Regel immer eine Streitwertreduzierung wegem wenig Aufwand. Diese muss nicht aber kann vom Richter genehmigt werden. Es liegt also auch am Richter selbst ob dieses günstiger wird oder nicht. Auch Ortsansässige können das beantragen aber erzählen das in der Regel nicht von selbst ihren Mandanten die damit unwissend bleiben.

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Die hohe und weiter stetig steigende Anwaltsdichte (auch im Familienrecht!) sowie die hohe Richterdichte in Deutschland legt nahe, dass das Rechtswesen durchaus seine Umsätze macht. Auch wenn natürlich alle Anwälte jeden Eid schwören werden, völlig unterbezahlt zu sein, ja sogar draufzuzahlen. Und alles immer schlechter geworden ist. Ganz egal was die Hans Böckler Stiftung sagt, die 4840.- pro Monat als anwaltliches Durchschnittseinkommen angibt.

 

Ausnahmslos alle Nachbarländer haben eine weit niedrigere Dichte, Deutschland ein Anwalt auf 541 Einwohner, Schweiz 1032, Österreich 1751, Dänemark 1175, Frankreich 1285, Polen 1792, Tschechische Republik 1287, Niederlande 1257, Belgien 714, Luxemburg 660 (Quelle:  "Anwaltsrevue", schweizerischer Anwaltsverband).

 

Vielleicht wirds ja billiger, wenn wir statt Online-Scheidung die Online-Verhandlung einführen :-)

@ hard

Eine Reduzierung des Verfahrenswertes für die Scheidung wegen "einvernehmlicher Scheidung" wird von den allermeisten Gerichten nicht praktiziert (von mir auch nicht).

Wenn die Scheidung einvernehmlich abläuft, ist dies in vielen Fällen auch ein Mitverdienst der Anwälte, die vorgerichtlich die Wogen geglättet haben. Warum soll ich diesen Anwalt für die oft mühevolle Arbeit auch noch mit einer Reduzierung des Verfahrenswertes bestrafen?

Bei Lichte besehen ist das Versprechen des Anwalts, eine Reduzierung des Verfahrenswertes beantragen zu wollen, nur eine hohle Werbeaussage. Die betreffeden Anwälte wissen ganz genau, dass 90% der Richter da nicht mitmachen werden. Aber hinterher kann man es dann auf den bösen Richter schieben....

Hopper schrieb:

Wenn die Scheidung einvernehmlich abläuft, ist dies in vielen Fällen auch ein Mitverdienst der Anwälte, die vorgerichtlich die Wogen geglättet haben.

Anwälte die Wogen glätten?

Ich lach mich tot.

Das mag es sicher geben, nur sicher häufiger als Väter, denen von einem Richter in D das Sorgerecht zugesprochen wird.

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Sehr geehrter Herr Hans-Otto Burschel

Hopper schrieb:

@ hard

Eine Reduzierung des Verfahrenswertes für die Scheidung wegen "einvernehmlicher Scheidung" wird von den allermeisten Gerichten nicht praktiziert (von mir auch nicht).

 

Das Sie dieses nicht praktizieren ist allgemein Bekannt :-)

Woher sie aber das wissen nehmen, das die allermeisten Gerichte es nicht praktizieren ist mir nicht bekannt. Bis vor 4 Jahren waren noch rund 80 % der Richter bereit bei einer einvernehmlichen Scheidung die Streitkosten zu reduzieren. Nach einer massiven Propaganda einiger ach so armer Rechtsanwälte die sich auf einmal im Leistungsvergleich sahen sind es nun durchaus weniger.

 

Hopper schrieb:

Wenn die Scheidung einvernehmlich abläuft, ist dies in vielen Fällen auch ein Mitverdienst der Anwälte, die vorgerichtlich die Wogen geglättet haben. Warum soll ich diesen Anwalt für die oft mühevolle Arbeit auch noch mit einer Reduzierung des Verfahrenswertes bestrafen?

Lol das ist ja eine neue süße Theorie aber selbst wenn ausnahmsweise mal die Anwälte sich bemüht haben das es unstreitig abläuft müssen sie es ja auch nicht Reduzieren. Aber warum reduizieren sie es dann nicht in den Fällen in denen kein Anwalt daran ein verdienst hat :-)

Warum bestrafen sie dann die Eheleute die vorher alles ohne Anwalt geregelt haben?

 

Hopper schrieb:

Bei Lichte besehen ist das Versprechen des Anwalts, eine Reduzierung des Verfahrenswertes beantragen zu wollen, nur eine hohle Werbeaussage. Die betreffeden Anwälte wissen ganz genau, dass 90% der Richter da nicht mitmachen werden. Aber hinterher kann man es dann auf den bösen Richter schieben....

 

Nein, bei Lichte gesehen sind es die Richter die sich als Wächter über das  Einkommens einiger Anwälte aufspielen.  Es gibt keinen vernünftigen Grund der nicht im persönlichen Empfinden eines Richters liegt eine Streitwertreduzierung nicht nachzukommen wenn die Scheidung perfekt vorbereitet ist und keinerlei Streitpunkte bietet.

 

Meinen Empfinden nach mischen sie zu viel persönliche Einstellung in ihr Amt wenn sie eine Streitwertreduzierung kategorisch ablehnen obwohl es rechtlich Möglich ist.

 

Hopper schrieb:

Der Begriff "online-Scheidung" suggeriert aus meiner Sicht dem Laien, er spare sich und dem Anwalt die Fahrt zum Gericht. Dies ist eben nicht so.

 

Ach Herr Hoper, Sie stellen die Menschen dümmer da als sie es sind. Das es so nicht ist, hat vor kurzen ein Gericht entschieden. Denn eine Anwaltskammer hatte mit aller gewallt versucht genau mit ihrer Argumentation vorzugehen... tja das hat das Gericht dann doch anders gesehen.

 

Hopper schrieb:

Im Gegenteil: Wenn ich einen auswärtigen Online-Anwalt beauftrage, kann dieser zusätzlich zu den Gebühren noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Rechnung stellen.

 

Blödsinn, das würde kein Anwalt der scheidung online anbietet machen,  haben sie irgendeinen Beweis das dieses gemacht wird?

 

Natürlich wird oft ein Fremdanwalt hinbestellt, das interresiert die Mandanten aber nicht, da die am liebsten keinen Anwalt wollen und es nur akzeptieren weil es rechtlich so sein muss und es erhöht nicht die Kosten.

 

 

 

 

 

 

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Bis vor 4 Jahren waren noch rund 80 % der Richter bereit bei einer einvernehmlichen Scheidung die Streitkosten zu reduzieren.

 

Wer hat Ihnen denn den Bären aufgebunden?

Es gibt keinen vernünftigen Grund der nicht im persönlichen Empfinden eines Richters liegt eine Streitwertreduzierung nicht nachzukommen wenn die Scheidung perfekt vorbereitet ist und keinerlei Streitpunkte bietet.

Dann liegt der statistische Regelfall vor und es besteht keinerlei Veranlassung vom Regelwert abzuweichen

Erst jetzt Zeit gefunden noch mal zu Antworten

 

Hopper]</p> <blockquote><p><span>Bis vor 4 Jahren waren noch rund 80 % der Richter bereit bei einer einvernehmlichen Scheidung die Streitkosten zu reduzieren.</span></p> <p> </p> </blockquote> <p>Wer hat Ihnen denn den Bären aufgebunden?</p> <p> </p> <p>Es sind Ergebnisse eigener ausführlicher Recherchen dich ich in der Zeit persönlich gemacht habe. Ich habe mehr als 100 Paare befragen können die eine Scheidung per Internent beauftragt haben und die dann auch bei den verschiedensten Amtsgerichten geschieden wurden. Hier zeigte sich zur damaligen Zeit das noch die Merhzahl der Richter durchaus den Anträgen nachgekommen sind da es ja auch im Sinne der Mandanten war wenn der Rechtsanwalt es freiwillig günstiger macht weil er so wenig arbeit mit ihnen hat.</p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p>[quote=Hopper schrieb:

Es gibt keinen vernünftigen Grund der nicht im persönlichen Empfinden eines Richters liegt eine Streitwertreduzierung nicht nachzukommen wenn die Scheidung perfekt vorbereitet ist und keinerlei Streitpunkte bietet.

Dann liegt der statistische Regelfall vor und es besteht keinerlei Veranlassung vom Regelwert abzuweichen

 

Es gibt keine veranlassung für einen Richter sich als Hütter über das Einkommen der Rechtsanwälte aufzuspielen wenn die Rechtsanwälte mit einer reduzierung einverstanden sind. 

 

Es ist übrigens kein statischer Regelfall, sonst würden Sie selber nicht so sehr gegen die Scheidung online sein. Der Anwalt der sich auf das Internet und der Scheidung online ausgerichtet hat, hat ein weit größeres Einzugsgebiet als sein Kollege der nur das aus der unmittelbaren Umgebung abgreift. Im zweifel benötigt der Rechtsanwalt der sich auf online Beratung und Vertretung spezialisiert hat auch kein repräsentatives Büro usw.

 

Also alles weit unter dem statischtischem Regelfall in dem der Mandant aus der Umgebung kommt.

 

 

 

 

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Die Mehrzahl der Erstkontakte zu unserer Kanzlei finden zwar über das Internet statt, da sich die meisten Menschen heutzutage ihren Anwalt zusammen"googlen". Die Gelben Seiten und das Telefonbuch haben als Erstkontaktmedium eben ausgedient.  Trotzdem vermeiden wir auf unserer Webseite Ausdrücke wie "Online-Scheidung" o.ä., weil dies aus den von Herrn Burschel genannten Gründen einen unrichtigen Eindruck erweckt.  Im übrigen halte ich das persönliche Vorgespräch mit dem Mandanten für unverzichtbar.  Aufgrund einiger kurzer Angaben eines juristischen Laien in einem Online-Formular kann ich mir kein Bild machen, ob tatsächlich eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen vorliegt.  Ich laufe doch nicht voll in die Haftung rein, indem ich mich auf eine E-Mail des Mandanten verlasse, derzufolge nichts zu regeln ist.

 

Was das anwaltliche Einkommen betrifft: ich bin zufrieden, hatte aber auch nie den Anspruch,  Mercedes zu fahren und Mittwoch-Nachmittag Golf zu spielen.  Das von Herrn Untermann angegebene angebliche Durchschnittseinkommmen von knapp 5.000,- Euro halte ich für übertrieben (brutto? netto?). Neben vielen gut verdienenen Kollegen tendiert die Mehrzahl der Anwälte wohl zwischenzeitlich zu einem Nettoeinkommen, das der fachliche Qualifikation nicht entspricht und sich mit dem Einkommen eines Facharbeiters in einer deutschen Autofabrik kaum messen kann.

 

Ich lasse mich von den zuständigen Kostensenaten immer wieder gerne darauf hinweisen, daß aufgrund der erheblichen Inflation auch die Streitwerte ständig steigen und sich schon deshalb mein Einkommen ständig erhöhen muß. Wieviel Inflation wir haben müßten, um die Sprünge in den unteren Bereichen der Gebührentabelle innerhalb von 10 Jahren zu überwinden, frage ich die ehrwürdigen, mit mathematischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen leider wenig gesegneten Kostensenate nicht. Ebenso wenig wage ich  jemanden, der sein Personal und seine Sachmittel aus der Staatskasse finanziert erhält, zu fragen, wie sich die Inflation auf der Kostenseite für den Selbständigen auswirkt.  Das wird er selbstredend in seine Überlegungen eingestellt haben.

 

Trotz aller Versuche der Vertreter der Staatskasse (und als solche begreifen sich offenbar auch manche Richter), das Einkommen von Anwälten schönzurechnen, ist in den vergangenen  20 Jahren trotz zweier Gebührenanpassungen bei der Mehrzahl der Anwälte ein erheblicher Realeinkommensverlust  festzustellen. Aber Richter sind ja auch nicht gerade überzahlt. Insofern sehe ich mich in guter Gesellschaft.

 

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Das Beispiel mit dem Laden war keineswegs weit hergeholt. Eine britische Supermarktkette bietet jetzt auch Scheidungen im Laden an, Kosten 99 Pfund. Die Käufer bekommen ein Paket mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung, um die Scheidung rechtlich bindend abwickeln zu können. Das erspart ihnen einen Scheidungsanwalt, denn dort existiert keine Anwaltspflicht. Für einen Aufpreis steht ihnen einer der 25 Anwälte des Supermarkts zur Seite, um die Gültigkeit der Dokumente zu prüfen. Zusammen mit den Gerichtsgebühren kostet die Scheidung £503,80

http://www.co-operative.coop/legalservices/family-and-relationships/brea...

 

Online-Scheidung, Shopping-Scheidung... 

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