Keine PKH bei angebotener Ruhensregelung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.09.2012

Nachdem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8.8.2012  - L 7 AS 285/12B ist ein Prozesskostenhilfeantrag wegen mutwilliger Klageerhebung abzulehnen, wenn die Behörde im Widerspruchsverfahren bezüglich späterer Bewilligungszeiträume eine Ruhensregelung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Streitfragen der Beteiligten in einem früheren Klageverfahren vergeblich angefragt hat. Zu Recht hat das Gericht insoweit der Verfahrensökonomie Vorrang gegeben.

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