Das zweite Verfahren gratis?
von , veröffentlicht am 25.09.2012Der Beschwerdeführer hatte zwei Klageverfahren vor dem Sozialgericht geführt, jeweils war er auch im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. In beiden Verfahren ging es um Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Arbeitslosengeldes II, wobei unterschiedliche Zeiträume Streitgegenstand waren. Im Rahmen der Vergütungsabrechnung gegenüber der Staatskasse setzte die Kostenbeamtin nur die Vergütung für ein Verfahren fest, weil sie die Auffassung vertrat, die beiden gerichtlichen Verfahren seien eine einzige Angelegenheit, auch der Kostenrichter stellte sich auf den Standpunkt, dass trotz zweier unterschiedlicher gerichtlicher Verfahren nur eine einzige Angelegenheit vorliege. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hatte vor dem LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2012 – L 15 SF 57/11 B E zwar Erfolg, doch zeigt auch die Begründung des LSG Bayern, dass die Rechtsprechung den Grundsatz, dass jedes gerichtliche Verfahren eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, nur sehr zögerlich zu akzeptieren bereit ist. Der Gesetzgeber stellt in der Begründung des Regierungsentwurfs zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nochmals ausdrücklich klar, dass mehrere parallele Rechtstreitigkeiten in jedem Fall jeweils gesonderte Angelegenheiten bilden (BR-Drs. 517/12, 412).
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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