Kein Ersatz der Kosten für die Bewirtung von Betriebsversammlungsteilnehmern

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.09.2012

 

Betriebsversammlungen verursachen je nach Größe des Betriebs nicht unerhebliche Kosten. So muss nicht selten ein geeigneter betriebsexterner Raum für die Durchführung der Versammlung benutzt werden. Die dadurch bedingten Aufwendungen für die Miete, die technische Ausrüstung etc. hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Denn die Kosten einer vom Betriebsrat einberufenen zulässigen Betriebsversammlung hat der Arbeitgeber als Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats entsprechend § 40 BetrVG zu tragen. Wie steht es jedoch mit den Kosten für die Verpflegung während der Versammlung? Zu dieser durchaus praktisch wichtigen Frage hat sich vor kurzem das LAG Nürnberg (Beschluss vom 25.4.2012 – BeckRS 2012, 71384) geäußert. Der Betriebsrat eines fränkischen Textilunternehmens hatte im Jahr 2011 eine mehrstündige Betriebsversammlung abgehalten und deren Teilnehmer mit belegten Brötchen und Getränken versorgt. Die dabei entstandenen Kosten in Höhe von knapp 40 € verlangte er später vom Arbeitgeber ersetzt. Dieser weigerte sich. Das LAG Nürnberg gab dem Arbeitgeber recht. Zur Begründung führen das LAG im Wesentlichen aus, dass ein Kostenerstattungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG bereits daran scheitere, dass es nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben gehöre, Betriebsversammlungsteilnehmer zu bewirten. Das gelte ganz unabhängig davon, wie lange die Betriebsversammlung dauere. Einer Erschöpfung der Teilnehmer könne durch Pausenunterbrechungen vorgebeugt werden. Diese könnten von den Teilnehmern auch dazu genutzt werden, sich im erforderlichen Umfang mit Getränken und Speisen einzudecken und diese zu sich zu nehmen. Hierdurch werde eine weitere konzentrierte Teilnahme an der Betriebsversammlung ermöglicht, ohne zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin zu verursachen. Außerdem müssten sich Arbeitnehmer ja auch bei der Arbeit selbst mit Essen und Getränken versorgen. Dass der Betriebsrat eine Betriebsversammlung so planen und durchführen müsse, dass keine vermeidbaren Kosten anfallen, folge aus § 2 Abs. 1 BetrVG.

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