Deutscher Juristentag fordert zahlreiche Nachbesserungen beim Datenschutz

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 24.09.2012

Der 69. Deutsche Juristentag (DJT) hat sich letzte Woche in München mit “Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet – Anforderungen und Grenzen einer Regulierung” detailliert auseinandergesetzt. Hier eine Zusammenstellung der wichtigsten  Beschlüsse:

  • Grundsätzlich hat sich der DJT für eine datenschutzrechtliche Regulierung des Internets auf EU-Ebene mit Mindeststandards für Internetdienste ausgesprochen.  

 

  • Durchgesetzt werden soll der Datenschutz durch eine Beweislastumkehr bei Verschulden des Diensteanbieters sowie eine generelle Haftung für immaterielle Schäden - eine verschuldensunabhängige Haftung wurde aber abgelehnt.

 

  • Die Einführung eines “Grundrechts der freien Internet-Nutzung” wurde abgelehnt. Auch soll der Anonymität von Internetnutzern und der Meinungsfreiheit nicht gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit bzw. Dritter an der jeweiligen Identifizierbarkeit des Nutzers der Vorzug gegeben werden - der Nutzer muss jedenfalls durch Verwendung von Pseudonymen erkennbar sein.

 

  • Eine Datenweitergabe an Dritte soll nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen (Opt-in-Regelung) erlaubt sein.

 

  • Ein “Recht auf Vergessen bei sozialen Medien (wie auf EU-Ebene vorgeschlagen) wurde hingegen - außer bei einer jederzeit möglichen  Ausübung des Widerrufsrechts des Betroffenen - abgelehnt. Falls aber ein solcher Widerspruch bestehe, seien die Unternehmen zur Einwirkung auf Dritte zur Löschung der jeweiligen Daten bei den Dritten zu verpflichten.

 

  • Eine wirksame Einwilligung kann nur durch aktives Tun (Ankreuzen einer Erklärung, Auslösen eines Zustimmungs-Buttons etc.) des Nutzers erklärt werden.  

 

  • Hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet seien nicht die bloßen Suchmaschinen haftbar; diese seien nur „Intermediäre“, insoweit als sie nicht diesen Dritten nicht nennen oder sich davon distanzieren.

 

  • Für Dienstebetreiber ist eine Störerhaftung ferner nur bei Prüfpflichtverletzung angebracht.

 

Was meinen Sie: Welche DJT-Vorschläge könnten realistischerweise vom Gesetzgeber zügig umgesetzt werden?  

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Regulierung und Vorratsdatenspeicherung - so denken also "die" Juristen. Wer legitimiert die dort Anwesenden, für ganze Berufsgruppen zu sprechen? In meinem Namen sprechen die jedenfalls nicht.

5

Es ist völlig egal, welche Vorschläge umgesetzt werden könnten. Ich hege die Hoffnung, dass der Gesetzgeber das mit den Vorschlägen  des DJT macht, was jeder damit machen sollte: ab in die Rundablage.

 

Das durch die Beschlüsse erkennbare Weltbild des DJT hat mit der in Art. 21 II GG erwähnten freiheitlich demokratischen Grundordnung nichts mehr zu tun.

 

In meinem Namen sprechen die nicht - und wenn ich Mitglied wäre, wäre das jetzt genau der passende Moment, um dort mit Pauken und Trompeten auszutreten.

5

Der DJT scheint der Bauernverband der Juristen zu sein - und genauso lebensfremd:

"Der Gebrauch der existierenden Technologie für eine flächendeckende Überwachung, Filterung und Kontrolle jeglicher elektronischer Kommunikation ist allenfalls mit äußerster Zurückhaltung anzuwenden. Sind Überwachungs- und Filterbefugnisse erst einmal gewährt, so entziehen sie sich einer effektiven Kontrolle durch Justiz und Parlament." -> abgelehnt 17:50:12 (vermutlich weil nicht sein kann, was nicht sein darf)

Außerdem wollen sie Suchmaschinenbetreibern erlauben, aus Gewinnstreben ins Auge fallende, auch verleumderische Suchergebnisse prominent zu plazieren (so wie es Google mit der sofortigen automatischen Ergänzung "Bettina Wulff ..." bei der Eingabe nur des Buchstabens "b", später nur "be" getan hat und dennoch eine Einflussnahme wider besseres Wissen leugnet).

"Intermediäre können auf Schadenersatz nur in Anspruch genommen werden, wenn sie sich Veröffentlichungen Dritter zu Eigen machen. Allein die Kenntnis des Dritt-Angebots, die Hilfestellung des Dienstebetreibers bei der Optimierung des Angebots oder sonstige technische Unterstützungsleistungen des Dienstebetreibers bewirken keine Aneignung von Inhalten. Eine haftungsauslösende Aneignung wird auch durch die Benennung des dritten Autors oder durch eine Distanzierung des Diensteanbieters ausgeschlossen." -> angenommen 19:6:7

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Juristentag-spricht-sich-fuer-Vor...

Eine Anmerkung zur Vorratsdatenspeicherung:

Unter den Beschlüssen des DJT zum Strafprozessrecht liest man Folgendes: “Vorratsdatenspeicherung: Telekommunikationsanbieter sollten generell und soweit verfassungsrechtlich zulässig nach Maßgabe der RL 2006/24/EG (EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) verpflichtet werden, bestimmte Verkehrsdaten zu sammeln und für mindestens sechs Monate zu speichern. angenommen 42:32:4

Wie auf der  Informationsseite des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar näher beschrieben hate “das BVerfG kein grundsätzliches Verbot der Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen (...), (...) für den Gesetzgeber [besteht] die Möglichkeit - aber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung -, durch ein neues Gesetz eine neue, entsprechend den Vorgaben des Gerichtes verfassungsgemäß ausgestaltete Vorratsdatenspeicherung einzuführen.“

Das Thema Vorratsdatenspeicherng wurde auch schon hier im Blog mehrfach diskutiert. 

Kommentar hinzufügen