2 x Zwillinge

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.09.2012
Rechtsgebiete: BetreuungsunterhaltFamilienrecht5|4695 Aufrufe

 Aus der 20-jährigen Ehe der Beteiligten sind 2 Zwillingspaare, also insgesamt 4 Kinder, hervorgegangen. Die Zwillinge sind jetzt 17 bzw. 9 Jahre alt.

Muss die Mutter, bei der die Kinder leben, vollschichtig arbeiten?

Nein, sagt das OLG Hamm, eine 2/3 Arbeitsstelle genügt den Anforderungen:

 

  • Auch Neunjährige bedürfen bei den Hausaufgaben, der Organisation der Mahlzeiten und der Freizeit der Betreuung durch einen Elternteil.

 

  • Eine Ganztagesbeschulung bis 16.00 Uhr läuft den Interessen der Kinder dann zuwider, wenn zuvor ein langjähriger, erbitterter Streit der Eltern um das Sorge- und Besuchsrecht geführt wurde. Die Fremdbetreuungsfähigkeit kann in diesem Fall gegenüber gleichaltrigen, in einem intakten Familienumfeld aufwachsenden Kindern eingeschränkt sein.

 

  • Das Betreuungsbedürfnis der jüngeren Zwillinge mit der sich hierdurch ergebenden Belastung - auch in zeitlicher Hinsicht - für die Antragsgegnerin wird durch das Zusammenleben mit den beiden 17-jährigen Zwillingen noch gesteigert. Letztere sind zwar für sich genommen nicht mehr als betreuungsbedürftig anzusehen; die sich aus dem Zusammenleben ergebenden Spannungen, Unruhe und divergierenden Interessen wirken sich aber zur Überzeugung des Senats auch als Belastung bei der Betreuung der beiden neunjährigen Zwillinge aus.

 

OLG Hamm: Beschluss vom 31.08.2012 - II-3 UF 265/11

PS: Zu den Zwillingsgeburten kam es durch jeweils langwierige Fertilitätsbehandlungen des Vaters. Nach einer erneuten Fertilitätsbehandlung hat nun auch seine neue Frau ein Kind geboren.

 

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5 Kommentare

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Jetzt sollten die Barunterhaltspflichtigen dafür bestraft werden das sie um den Umgang und die elterliche Sorge der Kinder kämpfen? Das ist ja eine ganz neue perversion der Gerichte die Barunterhaltspflichtin davon abzuhalten um ihre Kinder zu kämpfen

 

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Eine Fertilitätsbehandlung des VATERS soll zu den Mehrlingsgeburten geführt haben?

Bei der Mutter ist das ein bekanntes Phänomen, aber beim Vater?

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Offensichtlich - http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/II_3_UF_265_11_Beschluss_2...

Die von dem Antragsteller dargelegten Möglichkeiten zur weitergehenden Fremdbetreuung, nämlich die unstreitig mögliche Ganztagsbetreuung in der Grundschule bis 16:00 Uhr, werden durch die Antragsgegnerin zwar nicht in Zweifel gezogen, gleichwohl nicht genutzt. Ihren substantiierten Vortrag zu den physischen und vor allem psychischen Grenzen der Fremdbetreuungsfähigkeit der Kinder hält der Senat für nachvollziehbar. Es hat neben dem Streit um das Sorgerecht und den Aufenthalt der Kinder in dem Verfahren 13 F 158/09 Amtsgericht – Familiengericht - Essen-Steele, in dem – wie bereits in dem vorherigen Umgangsregelungsverfahren 13 F 100/07 - ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, auch massive Probleme bei der Klärung des Ob und wie des Umgangs der Kinder mit dem Antragsteller gegeben. Dieser hat im Senatstermin angegeben, dass er seit rund zweieinhalb Jahren mit keinem seiner vier Kinder mehr Umgang habe. Angesichts der Einbeziehung der Kinder in die jahrelangen hochstrittigen Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren, beginnend kurz nach der Trennung von August 2006, durch richterliche Kindesanhörungen, Sachverständigenexplorationen der Kinder sowie den lang anhaltenden Versuch der Umgangsanbahnung und –regelung durch eine Umgangspflegschaft, die ausweislich der Angaben des Antragstellers zu der rund zweieinhalbjährigen Umgangsaussetzung offenbar in 2010 gescheitert ist, ist es für den Senat plausibel nachvollziehbar, dass die Fremdbetreuungsfähigkeit der beiden jüngeren Kinder gegenüber gleichaltrigen, in einem intakten Familienumfeld aufwachsenden Kindern eingeschränkt ist. Eine Ganztagsbetreuung in der Grundschule bis 16:00 Uhr liefe unter diesen Umständen nach Einschätzung des Senats den Bedürfnissen der jüngeren Zwillinge zuwider.

Das heißt doch auf deutsch: bin ich Mutter und sind die Kinder erstmal bei mir, verweigere ich so lange den Umgang, bis ich nach jahrelangen Gerichtsverhandlungen dazu gezwungen werde und bekomme als Belohnung noch zusätzlichen Unterhalt bzw. reduzierte Erwerbspflicht, da durch mein Verhalten die Kinder nicht mehr "fremdbetreuungsfähig" sind.

Die Wertung unter #1 scheint zuzutreffen ...

Wenn man das OLG-Hamm fragt, muss eine Mutter eigentlich überhaupt nicht arbeiten.

Eine Begründung dafür findet sich immer.

 

Interessant finde ich, dass sogar Hamm der Meinung ist, das 17-Jährige nicht mehr betreut werden müssen.

Nur wie erklärt sich dann, dass die Mutter immer noch von Barunterhalt befreit ist, wo doch angeblich der Betreuungs- und Barunterhalt gleichwertig sind?

 

@Hard, Mein Name, eigentlich ist an diesem Prinzip auch überhaupt nichts neu.

 

Nur die Ausprägungen ändern sich in Nuancen.

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Ein echtes Skandalurteil ... würde aber nicht wundern, wenn das von BGH gekippt wird. Es widerspricht jedenfalls allen neueren Urteilen des BGH zur Vollzeiterwerbsobliegenheit von alleinerziehenden Müttern.

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