Mit dem Flieger zum Vorstellungsgespräch?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.09.2012

 

Potentielle Arbeitgeber, die einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen und dabei nicht ausdrücklich die Kostenerstattung ausschließen, sind verpflichtet, einem Bewerber die erforderlichen Kosten der An- und Abreise sowie ggf. die Kosten einer Übernachtung zu erstatten, unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich ist oder nicht (§ 670 BGB). Wenn die Anreisestrecke besonders lang ist, stellt sich mitunter die Frage, ob der Bewerber auch das Flugzeug wählen kann. Selbstverständlich ist er in der Wahl des Beförderungsmittels frei; bei der Benutzung eines Fliegers kann er jedoch nicht unbedingt mit voller Kostenerstattung rechnen. Dies ergibt sich exemplarisch aus einem neueren Urteil des ArbG Düsseldorf (vom 15.5.2012 – 2 Ca 2404/12). Der Kläger, wohnhaft in Hamburg, hatte bei der Beklagten an deren Sitz in Düsseldorf beworben. Er reiste mit dem Flugzeug zum Vorstellungsgespräch an. Zu einer Einstellung kam es nicht. Der Kläger machte Vorstellungskosten i. H. v. 429,62 Euro geltend. Die Beklagte erstattete nur einen Betrag von 234 Euro. Das ArbG Düsseldorf entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere 195 Euro hat. Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte. Der Kläger habe sich auf die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern beworben. Die Vergütung sollte sich nach dem BAT KF richten. Demnach sei nicht zu erkennen, dass es sich um eine Stellung gehandelt hat, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist. Es könne auch nicht als inzwischen üblich angesehen werden, dass Bewerber per Flugzeug zu Vorstellungsgesprächen anreisten. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Annahme. Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, könne sich schlicht an den potentiellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernimmt. Ergänzend wird man sagen müssen, dass die volle Erstattung dann verlangt werden kann, wenn der Flug billiger ist als die Anreise mit der Bahn oder dem Pkw oder aber wenn, durch die Benutzung des Flugzeugs Übernachtungskosten einspart. 

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2 Kommentare

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Reicht bei "Vermeidung einer Übernachtung" die Tatsache aus, dass nicht übernachtet werden muss, oder werden die Übernachtungskosten mit den (höheren) Reisekosten verglichen?

 

Denn bei 200 Euro Mehrkosten für den Flug wäre die Übernachtung vermutlich preiswerter gewesen.

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Der schlaue Bewerber bucht sich die 99 EUR Sparpreise bei LH (nachdem er den Termin beim potentiellen AG so passig gelegt hat) und rechnet dann die PKW-Kilometer ab. 426 EUR für einen Flug auszugeben, ist schon happig.

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