Umzug wegen Verfahrenskostenhilfe nicht erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.09.2012

Der BGH hat sich im Beschluss vom 8.8.2012 -XII ZB 291/11 -  mit der Frage befasst, ob, da ja die berufsbedingten Fahrtkosten im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, sondern nach der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt werden, auch die dortige Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometer bei der Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuwenden ist. Nach dem BGH wäre ein Verlangen, anlässlich der anstehenden Prozess – oder Verfahrensführung eine näher zu Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen, um für die Verfahrenskosten selbst aufkommen zu können, im Hinblick auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe, den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise zu öffnen, nicht angemessen........

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