Anwaltsbeiordnung bei Prozesskostenhilfe für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus einem Unterhaltstitel regelmäßig erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.09.2012

Der BGH hat im Beschluss vom 09.08.2012 – 7 ZB 84/11 klargestellt, dass wegen der sich aus der Regelung des § 850 d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel in der Regel erforderlich ist, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, ein zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen. Nur bei einem juristisch vorgebildeten oder wirtschaftlich erfahrenen Gläubiger könne hiervon abgesehen werden. Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn bei einer Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung ist eine anwaltliche Mitwirkung regelmäßig erforderlich. Gegenläufig zu der in der Entscheidung des BGH zum Ausdruck gekommenen Tendenz ist jedoch der Regierungsentwurf einer Gesetzesänderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts -BR-Drs 516/12, der zwar für den konkreten Fall zu keiner anderen Lösung zwingt, ganz generell die gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe begrenzen soll.

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