Farbe im Prozess kann teuer werden!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.08.2012

Das OLG Hamburg hat sich im Beschluss vom 10.01.2012 – 8 W 98/11 – mit der Frage befassen müssen, in welchem Umfang in einem Rechtstreits Kosten für Farbkopien erstattungsfähig sind. In der Sache ging es um 725,40 EUR Kosten für 3.980 beim Gericht eingereichter farbiger Drucke sowie weiterer Kopiekosten in Höhe von 1.980 EUR für Farbkopien, insoweit Kosten in Höhe von 2.723,40 EUR. Nach dem OLG Hamburg können die Kosten des für das Gericht bestimmten Originalschriftsatzes und dazugehöriger Farbdrucke als Anlagen ohnehin nicht erstattet verlangt werden, Kosten für Farbkopien, die der Rechtsanwalt von Anlagen zu gerichtlichen Entscheidungen zum Zwecke der Zustellung an den Gegner anfertigt, werden auch bei Farbkopien nur nach den Sätzen von 0,50 Cent bzw. 0,15 Cent als erstattungsfähig anerkannt.

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