Konfessionelles Krankenhaus darf Tragen eines islamischen Kopftuches verbieten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.08.2012

Ein Arbeitgeber, der eine Krankenanstalt in konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche führt, kann einer Krankenschwester im Wege des Weisungsrechts untersagen, während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch zu tragen. Das hat das LAG Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (LAG Hamm, Urt. vom 17.02.2012 - 18 Sa 867/11).

Klägerin will nach der Elternzeit nur mit Kopftuch an ihren Arbeitsplatz zurückkehren

Die Klägerin, die dem islamischen Glauben angehört, ist seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten, einer Krankenanstalt unter konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche, als Krankenschwester tätig. Bei der Beklagten besteht eine Dienstvereinbarung zur Personalhygiene, die u.a. das Tragen von Kopftüchern verbietet.

Die Klägerin befand sich von 2006 bis 2009 in Mutterschutz bzw. Elternzeit, anschließend war sie über ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Vor ihrer beabsichtigten Rückkehr im Sommer 2010 ließ sie durch ihre Gewerkschaft mitteilen, dass sie künftig ein Kopftuch zu tragen gedenke. Die Beklagte lehnte daraufhin die Arbeitsleistung der Klägerin ab und bezahlte sie nicht. Ihre auf insgesamt rund 15.000 Euro Annahmeverzugslohn gerichtete Klage hatte vor dem ArbG Bochum erstinstanzlich Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG Hamm das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen:

Interessen des evangelischen Krankenhauses überwiegen

Die Interessen der Beklagten überwiegen diejenigen der Klägerin. Es könne ihr nicht zugemutet werden, hinzunehmen, dass während der Arbeitszeit Glaubensäußerungen zu Gunsten einer anderer Religion getätigt und sowohl von den anderen Mitarbeitern wie auch von den Patienten und den Besuchern wahrgenommen werden. Die Beklagte müsste zudem damit rechnen, dass andere nichtchristliche Mitarbeiter ebenso wie die Klägerin während der Arbeitszeit Glaubensäußerungen und –bekundungen zu Gunsten der Religionsgemeinschaft, der sie jeweils angehören, tätigen werden. Das könnte den Verkündungsauftrag der Kirche und ihre Glaubwürdigkeit ernsthaft gefährden. Außenstehende könnten den Eindruck gewinnen, die Kirche lasse eine Relativierung ihrer Glaubensüberzeugungen zu und halte Glaubenswahrheiten für beliebig austauschbar. Zwänge man der Beklagten Beliebigkeit und religiösen Pluralismus auf diese Weise auf, so wäre das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Kernbereich beeinträchtigt.

Das LAG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 5 AZR 611/12 anhängig.

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8 Kommentare

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Im Umkehrschluß müßte es einem islamischen Krankenhaus – falls es ein solches in der BRD gäbe – erlaubt sein, christlichen Arbeitnehmern das Tragen eines Kreuzes zu verbieten, was jedoch eher unwahrscheinlich wäre, da ein solches Verbot die Glaubwürdigkeit des islamischen Verkündungsauftrags von religiöser Toleranz gefährden würde. Die Engstirnigkeit der evangelischen Kirche hat bereits die ehemalige Vorsitzende der EKD, Margot Käßmann, durch ihren unsensiblen Umgang mit den Muslimen unter Beweis gestellt.

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Ich habe bei dieser Dame ein Problem. Vor der Geburt ihres Kindes hatte sie ja zugestimmt ohne islamisches Kopftuch zu arbeiten.

Normalerweise, vor allem weil ich selbst Muslim bin, verteidige ich die Muslime Aber ich bin wegen der Gerechtigkeit zum Islam übergetreten bzw. eingetreten weil ich vorher freireligiös war.

In diesem hier vorliegenden Fall spricht die Gerechtigkeitr aus meiner Sicht gegen die Dame, weil sie ja vorher das Kopftuch abgelegt hatte und somit auch mittels Taten zugestimmt hatte.

Somit hat das KK das volle Recht ihr die Arbeit zu verweigern!

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@ Stephan Schaefer

Nach meiner Überzeugung muss man zwei Ebenen klar trennen:

1. Rechtlich macht es keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt man (frau) die Überzeugung gewinnt, aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen zu müssen. Eine religiöse Überzeugung ist nicht deshalb weniger "wert", weil man sie nicht "schon immer" gehabt hat. Es gibt auch viele Christen, die erst im Laufe ihres Lebens oder durch ein besonderes Ereignis zu ihrem Glauben gefunden haben.

2. Gesellschaftlich stellt es dagegen m.E. ein erhebliches Problem dar, wenn zuvor gut integrierte, moderne junge Frauen während der Elternzeit von ihrem Umfeld massiv religiös beeinflusst werden und den Anschluss an die westliche Gesellschaft verlieren.

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Zu 1) Frage: Hat diese Dame einen Vertrag unterschrieben oder nicht?

 

Im Falle, dass sie einen Vertrag unterschrieben hat, in dem sie akzeptiert das Kopftuch abzunehmen so ist dies eindeutig!

 

Sie haben natürlich recht, dass er Wert der Überzeugung nicht minder wert ist, ob er später erfolgt oder früher. Diese Dame kann aber nicht verlangen vom Arbeitgeber, dass er 100% ihrem Sinneswandel für sie bevorzugt eigene Arbeitsregeln zu ändern. Und genau darauf ziehlt mein Postng ab! Nicht auf die Überzeugung sonderm vom Status VOR der Geburt und diese war eindeutig OHNE Kopftuch!

Die Dame muss halt eine andere Arbeit suchen!

Ich erinnere, das selbst Imam Ali a.s. gegen sich gesprochen hat, wenn es die Gerechtigkeit erforderte!

 

Zu 2) Eher verliert der Westen Anschluss an das Weltgeschehen. Siehe die wirtschaftlichen Zustände in Europa/USA. Analysieren Sie doch mal die Nachrichten weltweit über Syrien. Sie werden erstaunt sein, dass die NATO und Gefolgslakaien den Al-Qaida Terroristen, die immer schlimmer Terror verbreiten je mehr sie gegen Assads Armee verlieren!

 

 

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Stephan Schaefer schrieb:
Im Falle, dass sie einen Vertrag unterschrieben hat, in dem sie akzeptiert das Kopftuch abzunehmen so ist dies eindeutig!
So einfach ist es leider nicht. Siehe Urteilsbegründung:

Ein nicht kirchlich orientierter Arbeitgeber hätte möglicherweise für eine Versetzung der Klägerin in einen Bereich sorgen können/müssen, wo das Tragen eines Kopftuchs keine Hygienebedenken auslöst. Ob ein "normaler" Arbeitgeber eine Dienstvorschrift oder Passage im Arbeitsvertrag wirksam vereinbaren kann, in dem er eine neutrale Glaubenshaltung vorschreibt oder ein Verbot religiöser Äußerungen und Symbole bestimmt, ist fraglich.

Kirchlich geprägte Arbeitgeber dürfen das.

Gast schrieb:

2. Gesellschaftlich stellt es dagegen m.E. ein erhebliches Problem dar, wenn zuvor gut integrierte, moderne junge Frauen während der Elternzeit von ihrem Umfeld massiv religiös beeinflusst werden und den Anschluss an die westliche Gesellschaft verlieren.

Das ist doch etwas spekulativ, aber sei's drum.

Der vorgebrachte Aspekte der Personalhygiene wurde jedenfalls überzeugend ausgeräumt. Ein Kopftuch, das hygienisch ebenso (un)bedenklich wie unbedecktes Haar ist, sollte sich finden lassen.

Im Übrigen stützt sich das Gericht auf das offenbar justiziable Bedürfnis der Beklagten, "die kirchliche Glaubwürdigkeit zu schützen und die Erfüllung des kirchlichen Verkündungsauftrags zu sichern". Die Frage ist daher eher, ob dies in einer westlichen Gesellschaft so schwer wiegen kann, dass eine Frau, die sich zum Tragen eines Kopftuchs entscheidet, infolgedessen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der gesellschaftlichen Anschluss verlieren muss.

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Den gesellschaftlichen Anschluss hat sie eigentlich vorher schon verloren, denn wenn es ihre Überzeugung vorher schon war. (was ich nicht ausschliesse) so hat sie sich entweder verkauft nd/oder sie wurde am Anfang des Arbeitsbeginns auf diesen Punkt hingewiesen.

 

Wenn sie am Anfang z.B. gedacht hat: "Solange ich kein Kind habe, dann folge ich dem AG und ziehe das Kopftuch ab" oder ähnliche Varianten, dann hat sie so oder so vorgehabt irgendwann das Kopftuch zu tragen und dies wäre dann eine Hintergehung, denn sie hat einen gewissen Punkt nicht erwähnt.

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Die Urteilsbegründung kann auch anders ausgedrückt werden!

Wenn es kein kirchliches KK gewesen wäre hätte sich das Gericht eben auf eine Begründung ähnlich derer, die ich gegeben habe berufen.

Im Koran steht übrigens ganz klipp und klar, dass die Gläubigen ihre Verträge einhalten müssen. Und wenn die obige Dame ja sowohl vertraglich als auch mittels Taten ihre Zustimmung gegeben hat so hat der Arbeitgeber (das kann jeder andere ebenfalls sein) das Recht diesem Arbeitnehmer die Fortsetzung zu versagen.

Anders ist die Lage, wenn der Arbeitgeber seine Meinung ändert und vorher das Tragen des Kopftuchjes erlaubt hat und jetzt verbietet aus welchen Gründen auch immer.

Ausschlaggebend ist die Situation VOR der Geburt des Kindes, denn dies war ja auch das Arbeitsverhältnis.

Da diese Dame ihre Überzeugung (zum Guten) gewandelt hat, muss sie auch daraus Kosequenzen ziehen und eine andere Arbeit suchen.

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