Kürzung von Sozialplanleistungen für rentennahe Jahrgänge

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.08.2012

Die Betriebsparteien dürfen in einem Sozialplan vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die relativ nah vor dem Eintritt in den Ruhestand stehen, eine geringere Sozialplanleistung erhalten. Damit tragen sie dem Umstand Rechnung, dass diese Arbeitnehmer weniger stark von der Betriebsänderung und dem Verlust des Arbeitsplatzes betroffen sind als diejenigen, die noch 10 oder 15 Jahre bis zur Rente arbeiten müssen.

Der Fall

Der 1949 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als Konstrukteur beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2011. Aufgrund eines Sozialplans steht dem Kläger eine Abfindung zu. Unter Zugrundelegung der Berechnungskriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten beliefe sich diese auf rund 38.400 Euro. Allerdings bestimmt der Sozialplan:

Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb von 48 Monaten Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente haben, wird der individuelle Punktwert gemäß 3.3 dieses Sozialplans um 1/48 pro Monat gekürzt.

In Anwendung dieser Regel kürzte die Beklagte die Abfindung und kehrte an den Kläger nur rund 28.800 Euro aus. Der Kläger verlangt die Zahlung des Differenzbetrages von 9.600 Euro.

Das Urteil

Seine Klage blieb sowohl beim Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Die Kürzungsregelung verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Sie begrenzt lediglich die Vorteile, die ältere Arbeitnehmer durch die Multiplikatoren "Lebensalter" und "Betriebszugehörigkeit" erlangen.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen (Urt. vom 06.07.2012 - 10 Sa 866/11).

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