Dealgeld, Kurierlohn, Reisespesen – ja was denn jetzt? Tatrichter, Du musst Dich entscheiden!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 09.08.2012

Der Tatrichter hat es sich einfach gemacht. Er hat das sichergestellte Bargeld des wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilten Angeklagten in Höhe von 500 Euro als „Dealgeld“ angesehen und es gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt.

 

Doch so einfach geht es nicht, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 5.7.2012, 3 StR 210/12 (BeckRS 2012, 16287), zu Recht feststellt: Die Verfallsanordnung wäre dann nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem Geld um einen Kurierlohn gehandelt hätte. Die vom Tatrichter gewählte Bezeichnung „Dealgeld“ lasse diesen Schluss aber nicht ohne Weiteres zu, da das Geld auch einen anderen Bestimmungszweck haben könnte. Die 500 Euro könnten Reisespesen sein, die als Tatmittel indes einer Einziehung gem. § 74 StGB unterlägen. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Geld um „Dealgeld“ aus weiteren, nicht abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten handelt, die dem erweiterten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnten.

 

Der BGH hob das Urteil daher auf und verwies es zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

 

Hier möchte ich noch Folgendes ergänzen: Selbst wenn der Tatrichter feststellt, dass es sich um „Dealgeld“ in Form von „Kaufgeld“ handelt, ist eine Unterscheidung nach dem Verwendungszweck bzw. der Herkunft erforderlich. Das Geld unterliegt nämlich der Einziehung (§ 74 StGB), wenn es zum Ankauf von Betäubungsmitteln bestimmt ist. Handelt es sich bei dem Geld jedoch um einen Erlös aus einem bereits getätigten Rauschgiftgeschäft, kommt nur eine Verfallsanordnung (§ 73 StGB) in Betracht (s. dazu Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 33 Rn. 67, 77).

 

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Bruttoprinzip

Beim Verfall gilt das Bruttoprinzip, d.h. der Täter darf von dem was er aus der rechtswidrigen Tat erlangt nicht, die Aufwendungen abziehen die ihm durch die Tat entstanden sind.

 

Ein Drogendealer der von seinen "Kunden" im Laufe der Zeit 2.000.000,- Euro für Heroin bekommen hat, kann nicht geltend machten, dass er selbst 500.000,- Euro für den Einkauf des Stoffs aufwenden musste. Die 2.000.000,- unterliegen vollständig dem Verfall.

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