Urlaub verfällt auch in ruhendem Arbeitsverhältnis nach 15 Monaten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.08.2012

Ein Arbeitnehmer hat auch für diejenige Zeit Anspruch auf Erholungsurlaub, in der sein Arbeitsverhältnis (zB wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente) ruht. Allerdings verfällt bei einer langjährigen Erkrankung der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das hat heute das BAG entschieden (Urt. vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10).

Der Fall

Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 01.07.2001 bis zum 31.03.2009 bei der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt rund 2.700 Euro als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20.12.2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel.

Die Klägerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit insgesamt fast 19.000 Euro brutto beansprucht. Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brutto verurteilt und die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen.

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des BAG größtenteils Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brutto. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden. Ihrer Abgeltung steht jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind. Zwar steht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, jedoch unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (vgl. EuGH, Urt. vom 22.11.2011 - C-214/10 "KHS/Schulte", NZA 2011, 1333).

Mit dieser Entscheidung sorgt das BAG wieder für Rechtssicherheit, nachdem der EuGH in drei vorhergehenden Entscheidungen die Dogmatik des deutschen Urlaubsrechts durcheinander gewirbelt hatte.

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1 Kommentar

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Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

 

sehe ich das richtig, dass das BAG die Zwölftelregelung im TVöD für Urlaub bei Erwerbsminderung gekippt hat? Oder darf weiterhin der tarifliche Mehrurlaub bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses verfallen?

 

MfG

 

Verena Frank

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