LG Regensburg: Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach voll verbüßter Jugendstrafe erneut bestätigt

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 06.08.2012

Das Verfahren ist schon jetzt ein Kapitel in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte, denn in ihm kulminieren gesetzliche Regelungen und Gerichtsentscheidungen, die nach Ansicht des EGMR menschenrechtswidrig, nach Ansicht des BVerfG verfassungswidrig sind. Und es stehen sich mit dem „Schutz der Allgemeinheit vor (möglicherweise) gefährlichen Straftätern“ und dem Schuldprinzip sowie dem Rückwirkungsverbot wesentliche Funktionen und Prinzipien des Strafrechts gegenüber. Ein Ende der Geschichte dieses Falls, die im Folgenden noch einmal geschildert werden soll, ist noch nicht absehbar.

1997 hat der damals 19 Jahre alte Verurteilte eine junge Frau getötet und sich (angeblich)  neben der Leiche selbst befriedigt. Er wurde nach Jugendstrafrecht zur Höchststrafe (10 Jahre) verurteilt. Die Strafe hat er im Sommer 2008 voll verbüßt. Kurz vor seiner anstehenden Entlassung wurde in einem (wegen dieses Falls extra beschleunigtem) Gesetzgebungsverfahren die bis dahin im Jugendstrafrecht  nicht vorgesehene nachträgliche Sicherungsverwahrung – entgegen dem mehrheitlichen Ratschlag der Experten (Beck-Blog-Link)  – in Kraft gesetzt (Beck-Blog-Beitrag). 

Das LG Regensburg verhängte im Juni 2009 nach Einholung von Sachverständigengutachten, die dem Verurteilten Gefährlichkeit attestierten, die Sicherungsverwahrung (Beck-Blog-Beitrag).

Die Entscheidung war noch nicht rechtskräftig, als im Dezember 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die bundesdeutsche Regelung, nach der rückwirkend die Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung abgeschafft worden war, für menschenrechtswidrig erklärte. (Beck-Blog-Beitrag)

Mit dieser Entscheidung wurde deutlich, dass das gesamte System der nachträglichen Sicherungsverwahrung in Deutschland mit der Menschenrechtskonvention in Konflikt stand: Einen Verurteilten, der die gesamte Strafe und die Sicherungsverwahrung bis zur Höchstfrist aus einem rechtskräftigen Urteil abgesessen hat, nachträglich weiter in Haft zu behalten, verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den geforderten Kausalnexus zwischen (ursprünglichem) Urteil und Bestrafung.

Im März 2010 bestätigte der BGH dennoch die Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall (Beck-Blog-Beitrag): Das Urteil des EGMR sei noch nicht rechtskräftig, weshalb man sich damit auch nicht auseinandersetzen müsse – eine Fehleinschätzung des BGH-Senats, der sich offenkundig vor einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des EGMR drückte.

Ein Jahr später, im Mai 2011, erklärte das BVerfG praktisch die gesamten Regelungen zur Sicherungsverwahrung, ausdrücklich auch diejenigen, auf der die vom BGH bestätigte Entscheidung des LG Regensburg beruhte, für verfassungswidrig. (Beck-Blog dazu)

Allerdings stützte das BVerfG seine Entscheidung nicht auf das Rückwirkungsverbot (Art. 103 GG), sondern auf einen Verstoß gegen den allg. Vertrauensschutzgedanken. Dies ermöglichte es, dem Gesetzgeber eine großzügige Frist zur Neuregelung der Angelegenheit zu gewähren und die Gefangenen in den „Altfällen“ unter bestimmten Konditionen zunächst einmal in der Verwahrung zu belassen, so auch den Verurteilten im vorliegenden Fall. Allerdings musste die Sicherungsverwahrung zeitnah erneut gerichtlich überprüft werden, unter nunmehr etwas erhöhten Anforderungen: Erstens müsse die zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht nur erheblich, sondern „hochgradig“ sein, zweitens müsse eine „psychische Störung“ vorliegen.

Was genau unter diesen Voraussetzungen zu verstehen ist, ist aber bislang fraglich (Beck-Blog-Beitrag)

Beide Voraussetzungen waren Kernthemen des erneuten Verfahrens vor dem LG Regensburg, das vorige Woche zum Abschluss kam. Allerdings war nach Einschätzung des Strafverteidigers von Anfang an eine Voreingenommheit des Gerichts zu beklagen (Mittelbayrische Zeitung dazu). Die beiden neuen Voraussetzungen seien nicht wirklich kritisch geprüft worden, die eingeholten neuen Gutachten seien insofern nicht schlüssig.

 

So wird dieser Fall in eine neue Runde gehen – zum BGH, und, möglicherweise, auch wieder zum BVerfG und zum EGMR.

Auf einen sachlich geschriebenen Beitrag von Malte Arnsberger auf Stern.de hat mich ein Blogleser hingewiesen - besten Dank.

 

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8 Kommentare

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Das ist in der Tat ein spannender Fall, der viele neuralgische Punkte der aktuellen Form der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung sichtbar macht. Einerseits soll der Betroffene zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen sein, obwohl das Tatbild deutlich von dem einer missglückten Vergewaltigung mit anschließender Verdeckungstötung abweicht und (zumindest nach der Auffasung der Sachverständigen) eindeutig sexuell deviante Züge aufweist. Andererseits soll der Betroffene nun psychisch gestört iSd § 1 ThUG und infolge dieser Störung hochgefährlich sein. Der beim Betroffenen diagnostizierte sexuelle Sadismus würde prinzipiell die Anwendung der §§ 20, 21 StGB eröffnen. Für den außenstehenden Betrachter ist es schwer nachvollziehbar, warum ein und dieselbe Person einmal nicht genügend gestört für die Exkulpation (und Maßregelanordnung nach § 63 StGB) ist, ein andermal dagegen so stark gestört, dass sie infolge der Störung hochgefährlich sein soll. Dabei wirkt die Störung, falls sie entsprechend stark ausgeprägt ist, doch stets gleich: Sie führt mit einem gewissen Zwang zu sadistischem Sexualverhalten, das einerseits zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und damit zum Entfallen des Schuldvorwurfs führt, andererseits aber auch die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bedingt. Die unterschiedliche Bewertung der Störung erstaunt umso mehr, als die Störung zum Tatzeitpunkt weder bekannt noch therapeutisch behandelt war. Wie kommt es, dass sie 15 Jahre später (und ohne weitere praktische Einübung devianter Verhaltensmuster in Form von Sexualverbrechen) so viel mehr Gewicht besitzen soll?

 

Ein anderer Aspekt ist der, dass der Fokus wieder einmal ausschließlich auf der psychischen Störung des Betroffenen liegt. Dabei ist allgemein bekannt, dass psychische Störungen alleine niemals die Straftaten bedingen, sondern es jeweils auf den konkreten Umgang mit der Störung ankommt. Schließlich gibt es unzählige Menschen, die psychisch krank sind und keine Straftaten begehen (mitunter ist das Legalverhalten bei bestimmten psychischen Krankheiten sogar günstiger als in der sog. "Normalbevölkerung"). Die spezifischen kriminologischen Faktoren, die bei der Anlasstat des Regensburger Falls ebenfalls eine Rolle spielten, wurden im zweiten Verfahren zur nachträglichen Unterbringung kaum mehr diskutiert. Dabei wäre dies auch deshalb so wichtig gewesen, weil der Betroffene sich einer psychiatrischen Exploration verweigerte, d.h. die Gutachter auf das Kernstück der klinischen Begutachtung verzichten und sich stattdessen mit den Aktenbergen aus der Vergangenheit begnügen mussten. Insofern wundert es mich nicht nur wegen der dürftigen Begutachtungsgrundlage, sondern auch angesichts des Umstandes, dass der Betroffene über ein Jahr nach der Tat unauffällig (i.e. ohne Straftaten) gelebt hat, dass das Gericht mithilfe der Sachverständigen so eindeutig zur Bejahung der "hochgradigen Gefährlichkeit" gekommen ist. Nicht wenige Psychiater sind übrigens der Meinung, der nun vom BVerfG geforderte Grad an Wahrscheinlichkeit sei gar nicht mehr seriös feststellbar. Das sehe ich aus verschiedenen Gründen (jüngere kriminologische Studien zur Prognosequalität) ähnlich, nicht zuletzt auch deshalb, weil selbst bei genauester Kenntnis der Person (und ggfs. ihrer Störung) immer die unbekannte Variable des Umfeldes/der Situation verbleibt. Eine "sichere Vorhersage", wie sie das BVerfG fordert, käme nur bei Personen in Betracht, die sich völlig unabhängig von ihrem Umfeld immer gleich verhalten. Das dürfte wahrlich selten sein...

 

Ich bin jedenfalls gespannt, wie die weiteren Instanzen den Fall bewerten werden... Anders als der von Berufs wegen zu Optimismus verpflichtete RA Dr. Ahmed gehe ich nicht davon aus, dass der BGH die Anordnung aufheben wird. Ich rechne eher wie Prof. Müller damit, dass sich BVerfG und EGMR (erneut) mit dem Fall befassen müssen.

 

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Sehr geehrter Herr Sobotta,

vielen dank für Ihre ausführliche Kommentierung. Das Verhältnis zwischen "psychischer Störung" und den in § 20 StGB genannten Störungen ist in der Tat problematisch. Das BVerfG (2 BvR 1516/11) sieht das so:

Damit hat der Gesetzgeber gerade nicht an die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 20, 21 StGB angeknüpft, sondern ersichtlich eine neue dritte und damit eigenständige Kategorie geschaffen, die das Verständnis der psychischen Störung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgreift und sich unterhalb der Schwelle von §§ 20, 21 StGB einordnet. Dementsprechend setzt der Begriff der psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG gerade nicht voraus, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB erreicht wird.

Nun müssten nur noch die Psychiater die "neue dritte und eigenständige Kategorie" definieren und diagnostizieren....

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

natürlich kann das BVerfG behaupten, dass diese neue Kategorie eigenständig sei und unterhalb der §§ 20, 21 StGB anzusiedeln sei. Aber genau dieser freihändige Umgang mit den "überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie" (BVerfG aaO, Rn. 39) ist es, der dem Gesetzgeber und seit dem Urteil v. 04.05.2011 leider auch dem BVerfG den Vorwurf des "Etikettenschwindels" (Prof. Norbert Leygraf u.a.) einbringt. Hier wird ganz offen eingeräumt, dass es nur darum geht, unter dem Deckmantel der psychischen Störung eine Verwahrung der gewünschten Klientel zu ermöglichen. Bei allem Verständnis für die Ängste in der Bevölkerung ist das ein Umgang mit der Psychiatrie, der wohl nicht nur bei mir unschöne Assoziationen hervorruft (vgl. die Stellungnahme zum ThUG vor dem Rechtsausschuss des Bundestages von Leygraf).

 

Zum von Ihnen zitierten Beschluss des BVerfG empfehle ich die Anmerkung von RiBGH Krehl in StV 2012, 27, der mit großen Erstaunen feststellt, dass das BVerfG in besagter Entscheidung nicht weniger als eine reformatio in peius im verfassungsgerichtlichen (!) Verfahren vorgenommen hat. Der Erfolg des Beschwerdeführers führt nämlich dank Komplettaufhebung und Zurückverweisung zu einem zeitlich unbestimmten Verbleib in der Sicherungsverwahrung statt der begehrten sofortigen Freilassung. Mich wundert, dass diese Entscheidung bisher nicht für mehr Aufsehen gesorgt hat...

 

Beste Grüße

S. Sobota

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Angenommen beim erneuten Durchlaufen der Instanzen rügt das EGMR  später das BVerfG und der Täter muß entlassen werden und tötet wieder, wer haftet dann ?

 

Ein erster Sexualstraftäter mit Fußfesseln, der auch entlassen werden mußte,  hat zwar "nur"

anscheinend wieder eine Sexualstraftat vollzogen, aber keinen Mord.

Die Eltern des neuen Opfers werden nie den Rechtsstaat begreifen. Ich und andere haben auch nie begreifen können als ein Nachbarkind von einem früheren Sexualstraftäter ermordet wurde, da man dachte er sei geheilt nach dem Absitzen seiner Strafe.

 

Kann theoretisch das EMGR dann belangt werden, wenn eine "größere Anzahl" entlassene Täter wieder morden, weil sie entlassen werden mußten ? Oder sind dann die Behördenmitarbeiter dran , die trotz Fußfesseln Straftten nie 100% ig  verhindern können, die zur Rechenschaft gezogen werden  können ?

 

 

Oder ist alles zu hypotetisch ?

 

 

 

 

 

 

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Sehr geehrter Enttäuscht von den Behörden,

die von Ihnen angestellten Überlegungen schließen ein, dass kein Verurteilter eines solchen Delikts jemals wieder entlassen werden darf. Dies entspricht einer verbreiteten Forderung (auch des früheren Bundeskanzlers Schröder), ist aber nicht geltendes Recht. Selbst wenn die demokratische Mehrheit ein solches Gesetz beschließen würde, würde es nicht rückwirkend für alle schon Iinhaftierten gelten können, sondern nur für Taten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen werden - das ist  der Kern der Aussage des EGMR, und das ist m. E. auch richtig so, das Rückwirkungsverbot ist nicht nur verafssungsrechtlich sondern auch menschenrechtlich gesichert.

Die einschlägigen  Rückfallquoten sind weitaus geringer als häufig angenommen wird - auch wenn natürlich jede Tat eine zu viel ist.

Eine Haftung für Straftaten anderer ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen vorgesehen. Wenn sich die von Ihnen erwähnten "Behördenmitarbeiter" und Gerichte an Recht und Gesetz halten, haften sie nicht für Straftaten anderer.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Prof. Müller,

ist  die Aufhebung von Verjährungsfristen für Kriegsverbrecher und  Mörder nicht nachträglich eingeführt worden ?

Gab es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, für DDR- Bürger das Rückwirkungsverbot aufzuheben ? 

Wenn hier die Rückwirkungsverbote tatsächlich ausgehebelt wurden, weshalb ist das nicht auch für andere schwere Verbrechen möglich ?

 

 

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Sehr geehrter Enttäuscht...,

die rückwirkende Verlängerung von Verjährungsfristen ist ebenfalls nicht ganz unproblematisch, aber die große Mehrheit der Juristen geht davon aus, dass die Verjährung eine Prozessvorschrift ist, die vom Rückwirkungsverbot anerkanntermaßen nicht erfasst ist.

Es gab keine Entscheidung des BVerfG, für DDR-Bürger das Rückwirkungsverbot aufzuheben. Sie meinen möglicherweise die (umstrittene) Entscheidung, die Verurteilung der Mauerschützen zu bestätigen. Dabei ging es darum, ob die faktische Straflosstellung der Mauerschützen vom Totschlagsvorwurf in der DDR vom vereinigten Deutschland akzeptiert werden musste oder nicht. Dass damit das Rückwirkungsverbot "ausgehebelt" wurde, haben einige behauptet. Wenn man die Rechtfertigung des Schießens auf unbewaffnete Flüchtlinge als "Recht" ansieht, wird man dem zustimmen. Ich tue das nicht.

Ihre letzte Frage muss ich deshalb mit einem klaren Nein beantworten.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

die rückwirkende Verlängerung von Verjährungsfristen ist ebenfalls nicht ganz unproblematisch, aber die große Mehrheit der Juristen geht davon aus, dass die Verjährung eine Prozessvorschrift ist, die vom Rückwirkungsverbot anerkanntermaßen nicht erfasst ist.

Hierzu eine interessante Entscheidung des EGMR vom letzten Monat, in der die Abgrenzung eine entscheidende Rolle spielte: In Spanien hatte der Oberste Gerichtshof seine Auslegung der Vorschriften des Strafvollzugsrechts geändert, die Anrechnung von Vollzugszeiten auf Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe betreffend. Das Gesetz bestimmt, daß maximal 30 Jahre zu verbüßen sind. Der nominelle Urteilsausspruch kann, vor allem bei mehren Einzeltaten oder Opfern, beispielsweise auf 150 Jahre lauten. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2006 sollten nun Anrechnungen nicht mehr auf die 30 Jahre, sondern auf die summierten Einzelstrafen (also im Beispiel auf die 150 Jahre) erfolgen, so daß die Anrechnungen praktisch ins Leere laufen. Bereits Freigelassene wurden daraufhin mit Haftbefehl gesucht.

Der EGMR hat dies in http://dejure.org/2012,33149 als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen und Spanien verurteilt.

Es gab keine Entscheidung des BVerfG, für DDR-Bürger das Rückwirkungsverbot aufzuheben. Sie meinen möglicherweise die (umstrittene) Entscheidung, die Verurteilung der Mauerschützen zu bestätigen. Dabei ging es darum, ob die faktische Straflosstellung der Mauerschützen vom Totschlagsvorwurf in der DDR vom vereinigten Deutschland akzeptiert werden musste oder nicht. Dass damit das Rückwirkungsverbot "ausgehebelt" wurde, haben einige behauptet.

Unter die "einige" kann man m.E. das BVerfG selbst einreihen. Denn in seiner Entscheidung ( http://dejure.org/1996,2 ) geht die Argumention dahin, daß Art. 103 Abs. 2 GG ausnahmsweise - wegen der ganz besonderen Situation - einmal zurücktreten müsse. Zwei Originalzitate:

Schritt 1: "Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung."

Schritt 2: "In dieser ganz besonderen Situation untersagt das Gebot materieller Gerechtigkeit, das auch die Achtung der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte aufnimmt, die Anwendung eines solchen Rechtfertigungsgrundes. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs. 2 GG muß dann zurücktreten."

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