BAG entscheidet über diplomatische Immunität ohne mündliche Verhandlung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.08.2012

Die mit Spannung erwartete mündliche Verhandlung im Rechtsstreit um Arbeitslohn- und Schmerzensgeldansprüche gegen einen Attaché der Botschaft Saudi-Arabiens findet nicht statt. Das hat der Fünfte Senat des BAG jetzt mitgeteilt. Stattdessen wird im schriftlichen Verfahren entschieden.

Hier im BeckBlog hatte Markus Stoffels schon am 04.07.2011 und am 14.11.2011 über den Fall berichtet:

Bei der Klägerin handelt es sich um Prof. Dr. Heide Pfarr, die Ansprüche aus abgetretenem Recht von Frau R. geltend macht. Frau R. ist indonesische Staatsangehörige und arbeitete aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 03.04.2009 bis zum 30.10.2010 als Hausangestellte im Privathaushalt des Beklagten in Deutschland. Der Beklagte ist akkreditierter Attaché der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabiens in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach den Behauptungen der Klägerin soll der Beklagte Frau R. zu einer Arbeitsleistung an sieben Tagen in der Woche mit Arbeitszeiten von bis zu 20 Stunden am Tag angehalten haben, ohne die vereinbarte Vergütung, Unterkunft und Verpflegung gezahlt bzw. gewährt zu haben, außerdem habe er sie ständig körperlich misshandelt und erniedrigt.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil er als Diplomat von der gerichtlichen Inanspruchnahme befreit sei. Die gegen ihn und seine Familie erhobenen Vorwürfe seien im Übrigen - was er beweisen könne - unberechtigt.

Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Beklagte gemäß § 18 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sei. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.

§ 18 GVG lautet: Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.

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