Das Kind in der geschlossenen Abteilung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.08.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht|4525 Aufrufe

 

Wollen die Eltern ihr Kind in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer geschlossenen Abteilung einer Einrichtung der Jugendhilfe unterbringen, so bedürfen sie dafür der familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1631 b BGB).

 

In dem vorliegenden Fall hatten AG und OLG Hamburg eine solche Unterbringung für ein Jahr bis Oktober 2012 genehmigt.

 

Die Rechtsbeschwerde des Kindes war erfolgreich.

 

In formeller Hinsicht bemängelt der BGH, dass

 

a) das Kind durch das AG nicht in Anwesenheit seines Verfahrensbeistandes angehört wurde (§ 159 IV 3 FamFG) und

b) das dem Kind und seinem Verfahrensbeistand vor der Anhörung das die Unterbringung rechtfertigen sollende Sachverständigengutachten nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

 

Aufgrund dieser schweren Fehler des Familiengerichts hätte das OLG die Beschwerde nicht ohne eigene Anhörung des Kindes abweisen dürfen.

 

Inhaltlich vermisst der 12. Senat Feststellungen zu der Frage, ob nicht mildere Mittel als eine geschlossene Unterbringung (ultima ratio) in Betracht gekommen wären.

 

BGH v. 18.07.2012 – XII ZB 661/11

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen