Bedauerliches aus Schleswig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 31.07.2012
Rechtsgebiete: VersorgungsausgleichFamilienrecht1|8750 Aufrufe

 

Ein verbeamtetes Lehrehepaar lässt sich scheiden.

 

Sie hat während der Ehezeit beamtenrechtliche Anrechte Höhe von 1.804,25 € , Ausgleichswert also 902,13 € € (korrespondierender Kapitalwert 211.224,07 €). Sie ist aus gesundheitlichen Gründen bereits seit 2002 pensioniert.

 

Er hat beamtenrechtliche Anrechte in Höhe von 2.654,82 € erlangt, Ausgleichswert also 1.327,41 € (korrespondierender Kapitalwert 310.799 €). Er ist 2009 mit 63 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand getreten.

 

Da die Länder die interne Teilung für ihre Beamten nicht zu lassen, müsste der Ausgleich durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG erfolgen:

 

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Land Schleswig-Holstein zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 902,13 € monatlich auf dem Konto des Antragsgegners bei der R-Versicherung, Vers.-Nr.: …, bezogen auf den 31. August 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Land Schleswig-Holstein zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.327,41 € monatlich auf dem Konto der Antragstellerin bei der R-Versicherung, Vers.-Nr.: …, bezogen auf den 31. August 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

 

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, einigten sich die Beteiligten vergleichsweise auf eine Saldierung der beamtenrechtlichen Anrechte, so dass nur der überschießende Betrag von 425,88 € monatlich im Wege der externen Teilung auszugleichen war. Entsprechend führte das FamGericht den VA durch.

 

Die Finanzverwaltung legte Beschwerde ein und war erfolgreich.

 

Nach Auffassung des OLG Schleswig verstößt die Vereinbarung gegen § 8 II VersAusglG, da beiden Beteiligten letztlich eine höhere Versorgung gegenüber dem Land verschafft werde.

 

Das kann nicht überzeugen. Zu Recht weißt Borth (FamRZ 2012, 1145) daraufhin, dass § 8 II VersAusglG verhindern soll, dass die Quote von 50% überschritten wird. Eine Kürzung des Ausgleich dürfte indes unproblematisch sein. Kritisch zu der Entscheidung aus Bergner in FamFR 2012, 208

Bedauerlicherweise hat das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

OLG Schleswig v. 18.11.11 – 13 UF 72/11

Hoffentlich nur ein einmaliger Ausrutscher

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1 Kommentar

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"Bedauerlicherweise hat das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen."

Bedauerlicherweise ist dem Paar damit offenbar dem gesetzlichen Richter entzogen worden. Wieder ein Fall mehr, wo die Bürger (vermutlich auch noch erfolgreich) das BVerfG zur Superrevisionsinstanz machen können. In letzter Zeit häufen sich jedenfalls Fälle, wo OVG, VGH, oder auch der BGH mit der schrillen Stimme aus Karlsruhe zurückgepfiffen werden, weil sie erforderliche Rechtsmittel nicht zuließen oder es unterließen EuGH-Vorlagen zu schreiben. Ob es auch schon ein OLG traf, entzieht sich meiner Kenntnis. Jetzt wäre es dann soweit.

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