Für eine Handvoll Euro

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 30.07.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht8|6062 Aufrufe

 

Ein Ehepaar mit drei Kindern (das Jüngste ist sechs Monate alt, es gab während der Trennungszeit nochmal einen romantischen Abend, die Vaterschaft ist durch ein privates Gutachten geklärt) lässt sich scheiden.

 

Alles läuft friedlich ab, es soll bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben, die Eltern sind sich darüber einig, dass alle drei Kinder bei der Mutter wohnen sollen.

 

Im Haupttermin stellt der Anwalt der Mutter plötzlich den Antrag, die Aufenthaltsbestimmungsrecht für das jüngste Kind auf die Mutter allein zu übertragen.

 

Hintergrund des Antrages ist § 4 III Elterngeldgesetz:

 

Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn

 

1.ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,

2.eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und

3.der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

 

Um seiner Frau den 2 Monate längeren Bezug des Elterngeldes zu ermöglichen, stimmt der Vater zu.

 

§ 4 III Eltengeldgesetz ist aus meiner Sicht eine missliche Regelung.

 

Ich bin gespannt, wie die Gerichte reagieren werden, wenn nach der Reform des Sorgerechts für nichteheliche Kinder eine Mutter die gemeinsame Sorge im Hinblick auf § 4 III Elterngeldgesetz verweigert.

 

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8 Kommentare

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Hopper schrieb:

Ich bin gespannt, wie die Gerichte reagieren werden, wenn nach der Reform des Sorgerechts für nichteheliche Kinder eine Mutter die gemeinsame Sorge im Hinblick auf § 4 III Elterngeldgesetz verweigert.

Richter die heute noch das GSR mit der Hilfskonstruktion der "mangelnden Kommunikation" verweigern, werden diesen Ball sicher gerne aufgreifen um mit diesem Strohhalm Vätern auch zukünftig ihre Eltern- und Menschenrechte zu verweigern.

 

Die Doktrin, dass Väter minderwertige Eltern sind ist einfach zu tief in der Justiz verwurzelt als daß man davon so einfach ablassen würde.

Das ist wie bei dem pawlowschen Hund: Vater, Sorgerecht? Abgelehnt!

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Was ist mit §4 III Nr. 3 ?

 

Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn

[...]

3.der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

 

Das müsste doch bei der Familie auch der Fall sein, oder nicht?

 

Vater = Anderer Elternteil, wohnt ja wohl weder in der Wohnung mit dem "Elternteil (Mutter)", noch in einer Wohnung mit dem Kind...

 

Wieso muss dafür das Aufenthaltsbestimmungsrecht herhalten?

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Gast12345 schrieb:

Wieso muss dafür das Aufenthaltsbestimmungsrecht herhalten?

weil alle drei o.g. Bedingungen erfüllt sein müssen, damit das Elterngeld 14 Monate und nicht nur 12 Monate gezahlt wird ... ?

Bei manchen Kommentatoren führt  die Erwähnung der Worte "nichteheliches  Kind" und  "Sorgerecht" ebenfalls zum Pawlowschen Reflex dahingehend, eine Suada loszulassen wie etwa "Menschenrechte mit Füßen getreten, Väter zweiter Klasse, minderwertig, sollen nur zahlen, Justizverbrechen gigantischen Ausmaßes....."

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Allerdings stellt sich hier sicher auf die Frage, ob es eine gute Idee des Vaters ist, einem solchen Antrag ohne weiteres zuzustimmen. Sicherlich wird es in vielen Fällen interne Absprachen geben, wonach nach Bezug des Elterngelds eine Änderung vorgenommen werden soll. Doch ob diese Änderung durchsetzbar ist, wer weiß das schon?

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Warum nimmt Papa nicht 2 Elternmonate? Ist doch unabhängig von der Scheidung und entlastet Mama, außerdem bekundet er damit, dass es ihm mit dem Vatersein sehr ernst ist.

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Wenn er der Mutter da nicht entgegenkomt, ist er nicht kommunikationsbereit und dann ist auch nix mit dem gemeinsamen Sorgerecht...

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