Vorsicht: Vater und Sohn als Mandant

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.07.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht2|25959 Aufrufe

Die Anwältin hatte zunächst den Ehemann und Vater im Scheidungsverfahren und in der Folgesache Zugewinn gegen seine Ehefrau vertreten.

 

Sodann machte sie für den volljährigen Sohn gegen die Mutter und Ehefrau Unterhaltsansprüche geltend.

 

Als die Rechtsanwaltskammer hiervon erfuhr, erteilte sie der Anwältin unter Berufung auf § 43 a IV BRAO

 

 (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

 

einen belehrenden Hinweis.

 

Die Anwältin wehrte sich dagegen. Die Sache kam bis zum BGH. Dieser stellt grundsätzlich  fest:

 

Im rechtlichen Ausgangspunkt stehen die Interessen eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die beide Unterhalt schulden und gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Ein Rechtsanwalt darf deshalb nicht zugleich die unterhaltspflichtigen Eltern bei der Abwehr des Anspruchs und das unterhaltsberechtigte Kind bei dessen Durchsetzung vertreten….

Ein Anwalt, der ein volljähriges Kind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen berät, muss darauf hinweisen, dass sich der Anspruch gegen beide Elternteile richtet. Vertritt der Anwalt bereits einen Elternteil im Rahmen einer unterhalts- oder ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung, ist schon dieser Hinweis geeignet, dessen Interessen zu beeinträchtigen. Wenn und soweit sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern richtet, kann das Interesse des Kindes überdies darauf gerichtet sein, ein möglichst hohes Einkommen auch desjenigen Elternteils nachzuweisen, dessen Vertretung der Anwalt bereits übernommen hatte und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser daher kennt. Auch dies schließt eine gemeinsame Vertretung eines Elternteils und des volljährigen Kindes im Rahmen des Kindesunterhalts grundsätzlich aus.

 

Hier sei vorliegend nur ausnahmsweise das Vorliegen einer Interessenkollision zu verneinen:

 

Danach hat die Klägerin keine widerstreitenden Interessen vertreten. Sie ist von M. C. beauftragt worden, Unterhaltsansprüche (nur) gegen die Mutter B. C. geltend zu machen. Bei der Erteilung des Auftrags war Dr. A. C. zugegen. Er hat den Gebührenvorschuss an die Klägerin gezahlt. Die Frage des Unterhaltsanspruchs gegen beide Elternteile stellte sich nicht. Dr. A. C. kam bis dahin allein für den Unterhalt seines Sohnes auf und war bereit, dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits weiterhin zu tun. Fragen der Schweigepflicht waren ebenfalls nicht berührt, nachdem Dr. A. C. der Klägerin alle für die Berechnung des Kindesunterhalts erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte. Zudem wusste M. C. , dass die Klägerin seinen Vater im Scheidungs- und im Zugewinnausgleichsverfahren vertrat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände fehlt es bei der gebotenen konkret objektiven Betrachtung an einem Interessengegensatz.

 

BGH Urteil vom 23.04.2012 - AnwZ(Brfg) 35/11

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2 Kommentare

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Na, da hat man aber einen Kunstgriff gemacht...

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An einem derartigen Fall, verehrter Herr Burschel, nimmt - in aller Regel - leider kein Amtsgericht Anstoß, wenn sich eine gleichartige "Interessenskollision" in Vertretung einer "armen alleinerziehenden Mutter" ergibt.

 

 

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