Risiko bei Wertfestsetzungen
von , veröffentlicht am 27.07.2012Insbesondere in arbeitsgerichtlichen Verfahren können sich verfahrensbeendende Entwicklungen ergeben, bei denen keine Gerichtsgebühren anfallen.Erfolgt dann eine Wertfestsetzung, gilt diese nur für die Berechnung der Anwaltsgebühren. Dann greifen aber nicht die Bestimmungen des GKG, sondern des RVG. Es gilt dann die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Hierauf hat das LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 04.06.2012 - 1 Ta 104/12 - nochmals hingewiesen; in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangssachverhalt hatte ein Rechtsanwalt „auf Weisung der Rechtschutzversicherung " eine - verfristete- Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt.
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