OLG Frankfurt: Nachweis der Handlungsunfähigkeit bei bedingter Vorsorgevollmacht

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 27.07.2012

In der Beratung ist es oftmals Mandanten nur sehr schwierig näherzubringen, warum eine Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis zwecks Praxistauglichkeit unbedingt zu erteilen ist. So soll der Vollmachtgeber doch erst im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit vertreten können, argumentieren Mandanten.

Bestätigung für die Wichtigkeit einer unbedingten Vollmacht erteilt nun das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 29.6.2011, 20 W 278/11, ZEV 2012, 378). Dort hatte ein Vertreter für seine Mutter die Löschung eines Nießbrauchsrechts bei dem Grundbuchamt beantragt. Die Vollmacht hatte ihm seine Mutter für den Fall ihrer geistigen oder seelischen Behinderung bzw. Krankheit erteilt. Das Grundbuchamt verlangte nun einen Nachweis für den Bedingungseintritt, also der Handlungsunfähigkeit der Mutter. Zu Recht, entschied das OLG Frankfurt, und verwies dabei u.a. auf die kautelarjuristischen Praxis, wonach die Vollmacht unbedingt erteilt wird.  Nur im Innenverhältnis gibt der Vollmachtgeber seinem Bevollmächtigen auf, erst im Falle der Handlungsunfähigkeit von der Vollmacht Gebrauch zu machen.

Alternative: Vertraut jemand seinem potenziellen Bevollmächtigen nicht, kann er ihn im Rahmen einer Betreuungsverfügung zu seinem Betreuer bestimmen. Dann muss erst der Betreuungsrichter die Handlungsunfähigkeit feststellen, bevor die bestimmte Person dann als Betreuer die Vertretung übernehmen kann.

 

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