BGH: Verzicht auf Wohnrecht wegen Pflegebedürftigkeit keine Schenkung

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 23.07.2012

Der Betreuer eines Wohnrechtsberechtigten wollte für diesen auf das Wohnrecht verzichten, da der Berechtigte dauerhaft im Pflegeheim lebte. Er bat das Betreuungsgericht um die nach §§ 1908i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Genehmigung, die ihm versagt wurde, da es sich bei dem Verzicht um eine Schenkung handle. Hierzu ist ein Betreuer nicht berechtigt.

Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 25.1.2012 (ZEV 2012, 371) fest, dass es sich um keine Schenkung handelt, wenn mit dem Verzicht eine wertlose Rechtsposition aufgegeben wird. Der verbleibende Vorteil, die Wohnnutzung im Bedarfsfalle wiederaufnehmen zu können, stehe der laufenden Kostenbelastung durch das Hausgeld gegenüber.

Diese Entscheidung ist auch im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsergänzungsrecht von höchster Bedeutung. Ein Verzicht auf eine Vermögensposition, etwa einem Wohnrecht, stellt grundsätzlich eine Schenkung dar. Diese zieht Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB nach sich. Durch den BGH-Beschluss läßt sich nun argumentieren, dass keine Schenkung vorliegt, wenn eine Nutzung des Wohnrechts wegen eines dauerhaften Pflegeheimaufenthaltes nicht mehr möglich war.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen