Prozessbevollmächtigter des Alleinerben eines verstorbenen Rechtsanwalts kann dessen Gebührenrechnungen unterzeichnen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.07.2012

Nach § 10 RVG kann der Rechtsanwalt seine Vergütung nur auf der Basis einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern. Mit der Fragestellung, wie zu verfahren ist, wenn der Anwalt vor Erstellung der Gebührenabrechnung verstorben ist, hat sich das OLG Schleswig im Urteil vom 19.04.2012 – 11 U 63/11 – befasst. Das Gericht kam zu dem pragmatischen und wohl auch richtigem Ergebnis, dass in solchen Fällen der Prozessbevollmächtigte des Alleinerben des verstorbenen Rechtsanwalts die Gebührenrechnung unterzeichnen kann, dies reiche zur erforderlichen Übernahme der Verantwortung für die Rechnung aus.

 

 

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